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Original scientific paper

Die Bankbürgschaft auf erstes Anfordern

Petar Miladin


Full text: croatian pdf 174 Kb

page 335-381

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Abstract

Die Bankbürgschaft auf erstes Anfordern ist im Grunde eine Sonderform der solidarischen Haftung. Der Bürge muss zahlen, sobald er vom Begünstigten dazu aufgefordert wird. Der Begünstigte gibt dem Bürgen in der Regel eine Erklärung, die im Vertrag über die Bürgschaft auf erstes Anfordern präzise als Voraussetzung für die Zahlung vorgeschrieben ist. Die Erklärung ist hoch formalisiert und muss mit dem diesbezüglich im Vertrag Vorgeschriebenen übereinstimmen. Im Verfahren der Inanspruchnahme der Bankbürgschaft auf erstes Anfordern kann die Bank gegenüber dem Begünstigten keine Einwände geltend machen, wozu sie gemäß § 116 des Obligationengesetzes sonst berechtigt wäre. Bürge und Begünstigter vereinbaren ja gerade, dass der Bürge gegenüber dem Begünstigten die Einwände, die der Hauptschuldner gegenüber dem Begünstigten auf Grund ihres Grundverhältnisses hat, einschließlich der Einrede der Unwirksamkeit des Hauptgeschäfts, nicht geltend machen kann. Über die Rechte gemäß den genannten schuldrechtlichen Bestimmungen können die Vertragsparteien in der Regel verfügen, es handelt sich folglich nicht um zwingende Bestimmungen des Obligationengesetzes. Diese Regel erfährt gewisse Einschränkungen, wenn das Recht des Bürgen, Einwände nach Maßgabe von § 116 OG geltend zu machen, durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wird. Sowohl bei Bankbürgschaften als auch bei Bankgarantien auf erstes Anfordern kann die Bank dem Begünstigten die Zahlung nur dann verweigern, wenn es offenkundig ist oder der liquide Beweis vorliegt, dass der Begünstigte seine formalrechliche Position auf Grund der Bankgarantie beziehungsweise der Bankbürgschaft auf erstes Anfordern missbraucht hat. Die rechtliche Natur der Bankbürgschaft auf erstes Anfordern kommt erst im Rückforderungsverfahren voll zur Geltung, nachdem der Begünstigte die Bürgschaft rechtsgrundlos in Anspruch genommen hat, da dann kein Grund mehr vorliegt, die Akzessorietät der Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zu behindern. Dem Bürgen auf erstes Anfordern kommt im Verfahren der Inanspruchnahme der Bürgschaft die Stellung des Garanten auf erstes Anfordern zu, wonach er dann wieder die Rolle des Bürgen übernimmt. Die Akzessorietät der Bankbürgschaft auf erstes Anfordern ist vorübergehend ausgeschlossen, während sie bei Bankgarantien auf erstes Anfordern endgültig ausgeschlossen ist.

Keywords

Bankbürgschaft auf erstes Anfordern; Bankgarantie auf erstes Anfordern; Verfahren der Inanspruchnahme; Rückforderungsverfahren

Hrčak ID:

6437

URI

https://hrcak.srce.hr/6437

Publication date:

5.12.2006.

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