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Preliminary communication

Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners nach dem Obligationengesetz

Hrvoje Momčinović


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page 512-538

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Abstract

Der Gläubiger in einem Schuldverhältnis ist berechtigt, vom Schuldner die Erfüllung der Verpflichtung zu verlangen, der Schuldner ist verpflichtet, die Verpflichtung genau so zu erfüllen, wie sie lautet. Für die Erfüllung der Verpflichtung haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen. Es kommt jedoch häufig vor, dass der Schuldner im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der Fälligkeit seiner Verpflichtungen sein Vermögen in dem Maße mindert, dass er bei Fälligkeit der Forderung des Gläubigers zahlungsunfähig ist, was die Möglichkeit der Befriedigung des Gläubigers gefährdet. In diesem Falle kann der Gläubiger gemäß den §§ 66 bis 71 des Obligationengesetzes die unternommenen Rechtshandlungen des Schuldners, die ihn direkt oder indirekt schädigen, anfechten. Das Anfechtungsrecht kann der Gläubiger durch Erhebung einer von vier möglichen paulianischen Klagen gegen seinen Schuldner oder einen Dritten, mit dem oder zu dessen Vorteil die angefochtene Rechtshandlung unternommen wurde, konsumieren (der dolosen, der culposen, der familiären, der quasipaulianischen). Für die Einreichung dieser Klagen schreibt das Gesetz Präklusivfristen vor. Gibt das Gericht der Klage statt, verliert die Rechtshandlung ihre Wirkung gegenüber dem Kläger (Gläubiger), und zwar nur in dem zur Befriedigung erforderlichen Ausmaß. Es handelt sich um eine relativ belanglose Rechtshandlung, weil die gerichtliche Entscheidung die Rechtswirkung nur beschränkt – während sie gegenüber allen anderen Personen in Kraft bleibt. Das Resultat der Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners stärkt die Position des Gläubigers in den Schuldverhältnissen.

Keywords

Anfechtung; Rechtshandlung des Schuldners; paulianische Anfechtungsklagen; paulianische Klagen; Wirkung der Anfechtung

Hrčak ID:

6443

URI

https://hrcak.srce.hr/6443

Publication date:

5.12.2006.

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