Original scientific paper
Freies Ermessen in Steuersachen
Marija Kriletić
; Visoki upravni sud RH, zamjenica predsjednika
Abstract
Das von Verfassung der Republik Kroatien festgelegte Gesetzlichkeitsprinzip bezieht sich auch auf die von Steuerbehörde durch freies (diskretionäres) Ermessen getroffenen Entscheidungen. Entscheidungsvollmacht gemäß freiem Ermessen kann nur gemäß Gesetzesvorschrift zugeteilt werden, was sich in Steuersachen auf die Fälle der Steuerpflichtfeststellung und der Steuererhebung bezieht. Folgendes kann nicht zum Gegenstand des freien Ermessens werden: Zuständigkeit, Verwirklichung des Gesetzeszwecks, Verfahrensregeln, die Art der Sachverhaltsfesstellung und die Form des Verwaltungsaktes. Die Kontrolle dieser Akten wird von der zweitinstanzlichen Steuerbehörde im Falle der Rechstmittel und von Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichte der Republik Kroatien und das hohe Verwaltungsgericht der Republik Kroatien) ausgeübt. Die letztgenannten Gerichte dürfen die Zweckmäßigkeit des Aktes nicht prüfen. Das Gericht kontrolliert, ob es gesetzliche Befugnis der Steuerbehörde für Entscheidung durch Anwendung des freien Ermessens gibt, ob die Befugnis überschreitet wurde, ob das Gesetzeszweck verwirklicht wurde und ob es zum Ermessensmissbrauch gekommen ist. Das Gericht kann bei der Rechtsstreitigkeit voller Jurisdiktion gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des neuen Gesetzes über Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, falls es sich um Verwaltungsdiskretion handelt, keine maßgebende Entscheidung treffen. Die aus der Rechtsprechung ausgewählten Beispiele zeigen, wie die Steuerbehörde durch Anwendung von freiem Ermessen entschlossen hat und welche Urteile das Verwaltungsgericht der Republik Kroatien in Fällen von Beschwerden der steuerpflichtigen Personen gefällt hat.
Keywords
freies Ermessen; diskretionäres Ermessen; Steuersachen; Verwaltungsgericht
Hrčak ID:
87711
URI
Publication date:
16.4.2012.
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