Review article
Die Novation nach dem Obligationengesetz
Hrvoje Momčinović
; Constitutional Court of the Republic of Croatia, Zagreb, Croatia
Abstract
Nach dem Obligationengesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr. 35/05 und 41/08) ist die Novation (novatio) ein Vertrag zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner, durch den die bestehende Schuld erlischt und durch eine neue ersetzt wird, wobei sich der neue Vertrag auf eine andere Hauptleistung oder einen anderen Rechtsgrund bezieht. Die Veränderung einer Nebenleistung gilt nicht als Novation.
Für die Novation müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. das Bestehen einer gültigen (alten) Hauptschuld, 2. der Wille der Parteien, die bestehende Schuld durch eine neue zu ersetzen, 3. die Unterschiedlichkeit der Hauptleistung oder des Rechtsgrundes sowie 4. der Wille der Vertragsparteien (animus novandi). War die frühere Schuld anfechtbar, so ist eine rechtsgültige Novation möglich, allerdings nur, wenn der Schuldner den Grund der Anfechtbarkeit kannte. Dann wird davon ausgegangen, dass ein Schuldner, der der Novation zustimmt, auf sein Recht, den Vertrag, aus dem die erneuerte Schuld hervorgeht, anzufechten, verzichtet hat. Wusste der Schuldner nicht von der Anfechtbarkeit der früheren Schuld, ist er berechtigt, die Aufhebung des Novationsvertrags zu verlangen. Ist der Novationsvertrag aufgehoben, gilt, dass es keine Novation gab und die frühere Schuld nicht erloschen ist.
Die Novation hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem Vergleich und dem Erfüllungsersatz, unterscheidet sich aber von diesen Instituten. Bei der Novation muss die Absicht und der bekundete Wille der Vertragsparteien bestehen, dass mit Entstehung einer neuen Schuld die alte erlischt, während beim Vergleich das frühere Rechtsverhältnis modifiziert wird, sodass der ursprüngliche Anspruch beziehungsweise die Schuld in einer geminderten Form weiter bestehen. Zwischen der Novation und dem Erfüllungsersatz wiederum besteht der Unterschied, dass bei der Novation die bisherige Schuld durch eine neue ersetzt wird, sodass die alte Schuld ohne Erfüllung endet, während beim Erfüllungsersatz die ursprüngliche Schuld des Schuldners nicht sofort erlischt, sondern erst, wenn er seine neue Schuld geleistet hat.
Die grundlegende Rechtswirkung eines rechtsgültigen Novationsvertrags äußert sich darin, dass die frühere Schuld erlischt und statt ihrer eine neue entsteht. Auch Sicherheiten (z. B. Pfand, Bürgschaft), die an die frühere Schuld geknüpft waren, sowie sonstige Nebenansprüche erlöschen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Keywords
Hauptleistung; Novation; Erneuerung; Rechtsgrund
Hrčak ID:
100059
URI
Publication date:
28.12.2012.
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