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Original scientific paper

Europäisches internationales Kartellprivatrecht in der Rom II Verordnung

Vilim Bouček ; Faculty of Law, University of Zagreb, Zagreb, Croatia


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page 1731-1755

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Abstract

In diesem Beitrag analysiert der Autor die besonderen Bestimmungen des Deliktstatuts gemäß Art. 6 Abs. 3 u. 4 der Rom II-Verordnung, die das neue europäische Internationale Kartellprivatrecht bilden. Nach Erörterung kollisionsrechtlicher Regelungen, die den Kartellvorschriften der Rom II-Verordnung vorhergingen und im nationalen Internationalen Privatrecht einiger EU-Mitgliedstaaten, in der aufgrund der Anwendung des europäischen primären Kartellrechts nach Art. 81 und 82 EGV entstandenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und insbesondere in Art. 137 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht von 1987 zu finden sind, analysiert der Autor die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 u. 4 der Rom II-Verordnung, die den privatrechtlichen Aspekt des Schutzes des freien Wettbewerbs darstellen.
Obwohl in der Rom II-Verordnung unterschiedliche Aspekte des wettbewerbsrechtlichen Schutzes geregelt werden, gilt bei der Bestimmung des maßgeblichen Rechtes für die privatrechtlichen Folgen einer Verletzung der Vorschriften zum unlauteren Wettbewerb und zu unzulässigen Einschränkungen des Wettbewerbs nach Art. 6 Rom II derselbe Anknüpfungspunkt, nämlich der locus laesionis. Es wird also grundsätzlich an das Recht des Leistungsortes angeknüpft beziehungsweise die lex mercati kommt zur Anwendung, als das Recht desjenigen Marktes, auf dem die Wirkungen der Wettbewerbsbeschränkung entstanden sind. Der Autor hebt insbesondere hervor, dass die Vorschrift aus Art. 1. Abs. 3 a) nach Maßgabe der Kartellvorschriften aus dem jeweiligen nationalen Internationalen Privatrecht der genannten EU-Mitgliedstaaten, der aufgrund der Anwendung der Art. 81 und 82 EGV entstandenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und insbesondere nach der „Modellvorschrift“ gemäß Art. 137 des schweizerischen IPRG von 1987 auszulegen sind, d.h. nach dem Recht des Staates, in dem sich die Wettbewerbsbeeinträchtigung „unmittelbar und wesentlich“ auswirkt.
Liegt eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bei Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften in mehreren Mitgliedstaaten vor, erlaubt Rom II aufgrund der Ausweichklausel die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsstaates, in dem der Beklagte seinen Sitz hat (lex fori). Das ist unter der weiteren Voraussetzung möglich, dass der Markt dieses Staates zu jenen gehört, auf dem die Wettbewerbsbeeinträchtigung sich „unmittelbar und wesentlich“ auswirkt (Art. 6 Abs. 3 b) erster Halbsatz). Der Autor weist auch auf eine Neuerung hin, die Rom II bringt. In der rechtlichen Konstellation mit mehr als einem Beklagten kann sich der Kläger ebenfalls für die Anwendung der lex fori entscheiden, sofern die die Forderung gegen jeden der Beklagten begründende Wettbewerbsbeeinträchtigung auch auf dem Markt des Gerichtsstaates eine „unmittelbare und wesentliche“ Auswirkung hatte (Art. 1. Abs. 3 b) 2. Halbsatz).
Bei den Vorschriften zum Deliktstatut, die sich auf unzulässige Wettbewerbseinschränkungen beziehen, ist die Parteienautonomie ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 4 Rom II).
In der Fortbildung des europäischen Internationalen Privatrechts ist zu erwarten, dass sich Art. 6 Abs. 3 und 4 Rom II als europäisches Sekundärrecht und Ergänzung zu den Bestimmungen des europäischen Internationalen Kartellprivatrechts in Art. 81 und 82 EGV etablieren sowie in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte die Durchsetzung der privatrechtlichen Aspekte des Wettbewerbsrechts unterstützen werden.

Keywords

Deliktstatut; Wettbewerbsbeschränkungen; Verordnung Rom II

Hrčak ID:

100073

URI

https://hrcak.srce.hr/100073

Publication date:

28.12.2012.

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