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Original scientific paper

Vollzug der Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Jasna Omejec ; Constitutional Court of the Republic of Croatia, Zagreb, Croatia; Faculty of Law, University of Zagreb, Zagreb, Croatia


Full text: croatian pdf 236 Kb

page 1913-1942

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Abstract

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) wurde aufgrund der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ins Leben gerufen, um die Einhaltung der von den Vertragsstaaten aufgrund der EMRK übernommenen Verpflichtungen sowie die Auslegung und Anwendung der EMRK (Art. 19 und 32 Abs. 1 EMRK) zu gewährleisten. Andererseits überwacht das Ministerkomitee als satzungsmäßige Vollzugs- und Regulierungsbehörde des Europarates den Vollzug der endgültigen Urteile und der in den Entscheidungen des Gerichtshofes festgehaltenen Bedingungen gütlicher Einigungen (Art. 39 Abs. 4 und 46 Abs. 2 EMRK).
Ein Urteil, in dem der Gerichtshof die Verletzung der Konvention festgestellt hat, verpflichtet den verantwortlichen Staat nicht nur zur Zahlung eines als gerechte Entschädigung festgesetzten Betrags, sondern auch dazu, generelle und/oder, soweit angemessen, einzelne Maßnahmen in seine nationale Rechtsordnung aufzunehmen, die zur Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten Verletzung sowie weitestmöglich ihrer Rechtsfolgen geeignet sind, damit die vor der Verletzung herrschende Situation möglichst vollkommen wiederhergestellt wird (restitutio in integrum). Der verantwortliche Staat unterliegt der Kontrolle des Ministerkomitees, kann jedoch frei wählen, mit welchen Mitteln er seine Verpflichtung erfüllt, solange die gewählten Mittel im Einklang mit den Beschlüssen aus dem Urteil des Gerichtshofes stehen. In diesem Beitrag werden sowohl die individuellen als auch die generellen Maßnahmen erörtert.
Im Rahmen der generellen Maßnahmen wird auch das Verfahren des Piloturteils untersucht. Im Urteil in einem solchen Pilotverfahren erteilt der Gerichtshof der Regierung des verantwortlichen Staates Anweisungen, auf welche Art und Weise sie ein Systemproblem beheben sollte, d.h. eine systemhafte Situation, die grundsätzlich eine große Anzahl von Menschen betrifft und nicht nur auf einer Handlung oder Unterlassung des betreffenden Vertragsstaates beruht, sondern auf einer fehlerhaften Rechtsvorschrift oder weit verbreitetem Verwaltungsgebahren und somit zur Problemlösung legislative Änderungen begleitet von entsprechenden Verwaltungs- und Haushaltsmaßnahmen notwendig macht (Tulkens).
Was den Vollzug von Urteilen des Gerichtshofes betrifft, rückten seit der Interlakener Konferenz (2010) Aktionspläne und Aktionsberichte in den Vordergrund. Ein Aktionsplan enthält die beschlossenen Maßnahmen, die ein verantwortlicher Staat zwecks Vollzugs des Urteils umzusetzen beabsichtigt, sowie den groben Zeitrahmen ihrer Umsetzung. Im Aktionsbericht stellt der verantwortliche Staat einen Überblick der zwecks Urteilsvollzugs unternommenen Maßnahmen und/oder die Begründung dar, warum es nicht erforderlich sei, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Schließlich wird seit dem 1. Januar 2011 die neue doppelgleisige Arbeitsmethode bei der Überwachung des Vollzugs der Urteile des Gerichtshofes angewandt (twin-track). Alle Fälle werden nach einem Standardverfahren geprüft, es sei denn, die spezifische Beschaffenheit eines Einzelfalles macht ein verschärftes Prüfverfahren erforderlich. Dieser neue Ansatz verlangt von den Vertragsstaaten, dass sie die Grundkonzepte der Aktionspläne und –berichte beachten und das Ministerkomitee von den Maßnahmen, die sie zwecks Urteilsvollzugs als verantwortliche Partei ergriffen haben, in Kenntnis setzen.

Keywords

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Vollzug von Urteilen; Maßnahmen; Piloturteil; Aktionsplan; ″doppelgleisige″ Methode

Hrčak ID:

100079

URI

https://hrcak.srce.hr/100079

Publication date:

28.12.2012.

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