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Review article

https://doi.org/10.30925/zpfsr.38.1.17

LÖSCHUNGSKLAGE - SCHUTZ DES GRUNDBUCHRECHTE

Dinka Šago orcid id orcid.org/0000-0002-2957-2761 ; Faculty of Law University of Split, Split, Croatia
Zrinka Radić ; Municipal Court of Split, Split, Croatia


Full text: croatian pdf 264 Kb

page 475-497

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Abstract

Der Inhaber eines durch die Einreise zugunsten einer anderen Person verletzten
Eintragungsrechts ist zum Schutz seines Rechts berechtigt, die Annullierung
aller Eintragungen, die seine Rechte verletzen, und die Errichtung des früheren
Grundbuchsstatus (Widerrufsbelehrung) zu verlangen, solange die Tatsachen, auf
deren Grundlage sein behördliches Recht endet, tatsächlich wirksam werden, sofern
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ob es sich tatsächlich um eine Registrierung
(anderer) Buchrechte zu Gunsten einer Person handelt oder nicht, ist genau das Thema
des Verfahrens, das durch die Löschungsklage initiiert wird. Diese Frage wird durch
Gerichtsstreitigkeit kompetent beantwortet. Fall es dazu kommt, im Gegensatz zu
der Forderung des Inhabers, dass die Eintragung des zweiten Buchrechts begründet
ist, so entsteht kein Rechtsschutz in Form einer Kündigung dieses zweiten Rechts.
Für die Eintragung eines Widerrufsrechts gilt die Regelung über die Eintragung von
Streitigkeiten. Derjenige, der die Einreichung eines Widerrufsanspruches beantragt
hat und ohne begründeten Grund eine solche Forderung nicht eingereicht hat, ist
verantwortlich für den Schaden, welchen die Person zu deren Gunsten die Einreise
erfolgt ist, erlitten hat.

Keywords

Löschungsklage; Grundbucheintragungsverfahren; Inhaber eines Eintragungsrechts; Registrierung; Aufzeichnung

Hrčak ID:

178179

URI

https://hrcak.srce.hr/178179

Publication date:

10.3.2017.

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