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Review article

https://doi.org/10.30925/zpfsr.39.3.7

MASSNAHMEN HINSICHTLICH GEGENANGEBOTE GEMÄSS DER GESETZESVORLAGE ÜBER DIE ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE ÜBERNAHME VON AKTIENGESELLSCHAFTEN

Petar Miladin ; Faculty of Law University of Zagreb, Zagreb, Croatia


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page 1319-1342

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Abstract

Das Gesetz über die Übernahme von Aktiengesellschaften (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 109/07, 36/09, 108/12, 90/13 i 148/13, nachfolgend: GÜAG) verlangt eine Reform oder wenigstens eine öffentliche Konsultation über die Stellung des Vorstands und des Aufsichtsrates beziehungsweise des Verwaltungsrates der Zielaktiengesellschaft bei dem Übernahmeverfahren der Zielgesellschaft. Das Finanzministerium hat eine Arbeitsgruppe gegründet, welche über das Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Übernahme von Aktiengesellschaften diskutiert und seine Vorlage vorbereitet (Beschluss, Klassifizierungsnummer: 011-01/16-01/22, Geschäftsnummer: 513-06-03-16-2 vom 5. Mai 2016, nachfolgend: Arbeitsgruppe). Der Autor ist als Mitglied dieser Arbeitsgruppe
der Ansicht, dass das Recht über die Übernahme von Aktiengesellschaften im Bereich der Maßnahmen hinsichtlich Gegenangebote reformiert werden muss und bietet dafür konkrete Vorschläge. Solche Ansicht argumentiert man de lege lata durch die Kritik der strikten Neutralität des Vorstands und des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft. Es wird betont, dass die strenge Bestimmung aus Art. 42 Abs. 1 des GÜAG über die sog. neutrale Stellung des Vorstands und des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft bei dem Übernahmeverfahren die grundlegende Bestimmung über die Geschäftsführung aus Art. 252 des Gesetzes über Handelsgesellschaften derogiert hat (Amtsblatt der
Republik Kroatien, Nr. 111/93, 34/99, 121/99, 52/00, 118/03, 107/07, 146/08, 137/09, 111/12, 125/11, 68/13, 110/15; nachfolgend: HGG). Deshalb sollte man die genannte Bestimmung ändern, um die Werte des heimischen Gesellschaftsrechtes und des Kapitalmarktrechtes anzuerkennen. Das radikale Ausschließen des grundlegenden Standards der Geschäftsführung kann man de lege lata nicht rechtfertigen. Ebenfalls ist das nicht angemessen hinsichtlich der Festsetzung von gegenseitigen rechtspolitischen Interessen. Das Wohl der Zielgesellschaft sollte wegen der unumgänglichen Interessen des Rechtes über die Übernahme von Aktiengesellschaften nicht geopfert
werden. Das Wohl der Zielgesellschaft wurde bei dem Übernahmeverfahren de lege lata nicht genug bewertet, weshalb man in diesem Beitrag die Vorschläge de lege ferenda bietet. Das gute Beispiel dafür stellen die Bestimmungen des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (nachfolgend: WpÜG) dar, anhand welchem der Autor die Vorschlage de lege ferenda bietet. Die Richtlinie 2004/25/ EG über die Übernahmeangebote (nachfolgend: Richtlinie 2004/25/ EG) stellt in dieser Hinsicht die andere Wahlmöglichkeit.

Keywords

das Recht über die Übernahme von Aktiengesellschaften; Maßnahmen hinsichtlich Gegenangebote; rechtliche Stellung des Vorstands und des Aufsichtsrates; Neutralitätsgrundsatz; die Pflicht des Vorstands zur Geschäftsführun

Hrčak ID:

216566

URI

https://hrcak.srce.hr/216566

Publication date:

28.12.2018.

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