Review article
https://doi.org/10.30925/zpfsr.39.4.13
HAFTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Dionis Jurić
orcid.org/0000-0001-7725-7531
; University of Rijeka, Law Faculty, Rijeka, Croatia
Loris Belanić
; University of Rijeka, Law Faculty, Rijeka, Croatia
Abstract
Die Haftung des Abschlussprüfers für den an geprüfte Unternehmen und Dritte verursachten Schaden bei der Ausübung von Jahresabschlussleistungen stellt eine der offenen Fragen, welche an die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union nicht angepasst ist. Die Frage ist durch nationale Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten, welche auf die Anwendung von allgemeinen oder besonderen Bestimmungen über Schadenshaftung oder auf kombinierte Anwendung genannter Bestimmungen hinweisen, reguliert. Das Gesetz über Jahresabschlüsse aus 2017 beinhaltet keine besonderen Bestimmungen über die Haftung des Abschlussprüfers. Es werden dabei die allgemeinen Bestimmungen über Schadenshaftung aus dem Schuldrechtsgesetzes angewendet. Das Gesetz über Jahresabschlüsse schreibt vor, dass der Abschlussprüfer bezüglich des eventuellen an geprüfte Unternehmen und Dritte verursachten Schaden dazu verpflichtet ist, die Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ebenfalls wird die minimale Deckungssumme der Haftpflichtversicherung im Gesetz vorgeschrieben. Allgemeine Forderungen für die Durchführung von Jahresabschlüssen in allen zum Jahresabschluss pflichtigen Unternehmen sowie auch besondere Forderungen, welche an die in Subjekten von öffentlichem Interesse durchgeführten Jahresabschlüsse
angewendet werden, werden auch im Gesetz bestimmt. Das Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Unabhängigkeit und die Objektivität von Abschlussprüfern in Bezug auf die geprüften Unternehmen zu erhöhen. Ebenfalls versucht man auf diese Weise abzusichern, dass die Abschlussprüfer richtig und im Einklang mit dem Gesetz arbeiten.
Keywords
Abschlussprüfer; Schadenshaftung; Haftpflichtversicherung, geprüfte Unternehmen; Dritte
Hrčak ID:
218358
URI
Publication date:
28.2.2019.
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