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Preliminary communication

https://doi.org/10.30925/zpfsr.40.3.3

VÖLKERMORD VOR DEM INTERNATIONALEN GERICHTSHOF

Vesna Crnić Grotić orcid id orcid.org/0000-0002-8497-9599 ; University of Rijeka, Faculty of Law, Rijeka, Croatia


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page 1033-1049

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Abstract

Als Raphael Lemkin 1944 den Begriff Völkermord erfand, versuchte er, die Lücke in der bestehenden Liste internationaler Verbrechen zu füllen, da seiner Ansicht nach kein dieser Verbrechen geeignet war, die schrecklichen Massengräueltaten des Zweiten Weltkriegs anzusprechen. Die Massenvernichtung von Juden, Zigeunern, Slawen und anderen Gruppen hätte sich von „gewöhnlichen“ Verbrechen gegen die
Menschlichkeit unterscheiden sollen. Sein Kampf führte 1948 zur Verabschiedung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Obwohl das Übereinkommen in erster Linie dazu bestimmt war, einzelne Täter zu bestrafen, können Vertragsstaaten auch für dasselbe Verbrechen zur
Verantwortung gezogen werden. Der Verweis im Artikel IX des Übereinkommens auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs zeigt klar in diese Richtung. Die erste Rechtssache, die vor diesem Gericht anhängig wurde, war die Rechtssache Bosnien gegen Serbien im Jahr 1993, und der Gerichtshof entschied 2007 in der Sache. Die nächste Rechtssache betraf die Rechtssache Kroatien gegen Serbien im Jahr 2015. Keine der beiden endgültigen Entscheidungen stellte die Verantwortung des beklagten Staates für den Völkermord fest, obwohl das Verbrechen im Fall von Bosnien festgestellt worden war. Deshalb werden in diesem Beitrag die Voraussetzungen für den Völkermord und die fehlende Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem beklagten Staat untersucht.

Keywords

Genozid-Konvention; Internationaler Gerichtshof; Genozid-Prozess; Bosnien; Kroatien; Serbien

Hrčak ID:

233522

URI

https://hrcak.srce.hr/233522

Publication date:

24.1.2020.

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