Review article
https://doi.org/10.30925/zpfsr.40.3.8
RIJEKA-ENTWURF DES NUKLEARSCHIFFÜBEREINKOMMENS: EIN SEHR SPÄTES REQUIEM
Jakub Handrlica
orcid.org/0000-0003-2274-0221
; Faculty of Law, Charles University, Prague, Chzechia
Abstract
Die Neunzehnte Konferenz des Internationalen Seeschifffahrtsausschusses (Comité Maritime International) wurde vor sechzig Jahren vom 20. bis zum 26. September 1959 in Rijeka gehalten. Als Antwort auf die Herausforderungen bezüglich der Nuklearenergienutzung in der Seeschifffahrt (insbesondere bezüglich der Nutzung von Kernreaktoren als Transportquelle für sowohl Passagier- als auch Militärschiffe), nahm die Konferenz einen Entwurf an, mit dem Ziel, die Haftung der Betreiber von Nuklearschiffen anzusprechen. Dieser Entwurf wiederspiegelte die Tatsache, dass die
Haftung, die sich aus Nuklearschiffen ergibt, sich von der mit der Betreibung von landgestützten Kernreaktoren verbundenen Haftung wesentlich unterscheidet. Dieser Entwurf, der später auch als „Rijeka-Entwurf“ in der Rechtsliteratur bekannt wurde, hat grundlegende Haftungsgrundsätze für Betreiber der Nuklearschiffe vorgesehen. Der Rijeka-Entwurf spielte eine große Rolle bei späteren Entwicklungen
im Bereich des internationalen Nuklearrechtes, insbesondere bei der Annahme des Brüssel-Übereinkommens über die Haftung von Betreiber der Nuklearschiffe auf der Elften Tagung der Diplomatischen Seerechtkonferenz in 1962. Er hat aber auch den Inhalt von einigen anderen bilateralen Übereinkommen beeinflusst. Das sechszigste
Jubiläum des Rijeka-Entwurfs bietet die Gelegenheit an, die Grundsätze des Entwurfs sowie auch sein Einfluss auf weitere Entwicklungen des internationalen Nuklearrechts erneut zu überprüfen.
Keywords
Nuklearhaftung; Nuklearschiffe; internationales Nuklearrecht; internationales Seerecht; Haftungsgrundsätze
Hrčak ID:
233535
URI
Publication date:
24.1.2020.
Visits: 2.245 *