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Original scientific paper

https://doi.org/10.30925/zpfsr.41.1.7

SONDERSCHADENERSATZ FÜR DEN ZAHLUNGSVERZUG DES SCHULDNERS BEI GESCHÄFTSTRANSAKTIONEN (PAUSCHALBETRAG FÜR BETREIBUNGSKOSTEN)

Ivan Tot orcid id orcid.org/0000-0002-9401-8986 ; Faculty of Economics, University of Zagreb, Zagreb, Croatia


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page 155-173

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Abstract

Eine der Neuheiten, die mit dem Gesetz über Finanzgeschäften und
Insolvenzvergleich von 2012 (ZFPPN) in das kroatische Recht eingeführt wurde, ist die Einführung einer neuen Rechtsfolge bei Zahlungsverzug des Schuldners bei den sogenannten Geschäftstransaktionen. Aufgrund Art. 13 Abs. 1 ZFPPN hat der Gläubiger einer Geldverpflichtung Recht auf Anspruch auf den Pauschalbetrag für Beitreibungskosten, wobei dieser Pauschalbetrag vierzig Euro im Gegenwert von Kuna beträgt. Dieser Pauschalbetrag, der im ZFPPN als „Sonderschadenersatz für
den Zahlungsverzug des Schuldners bei Geschäftstransaktionen“ bezeichnet wird, wurde in das kroatische Recht eingeführt, um es an die Bestimmungen des Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU anzugleichen. Demzufolge erörtert dieser Beitrag den rechtlichen Charakter und die Funktionen des Pauschalbetrags für Beitreibungskosten und analysiert die Bedingungen für das Entstehen des Anspruchs des Gläubigers
auf einen solchen Pauschalbetrag, die Fälligkeit und die Verjährung des Anspruchs auf einen Pauschalbetrag. Die Auslegung der Bestimmungen des ZFPPN in diesem Beitrag stützen sich auf einer rechtsvergleichenden Analyse und stehen im Einklang mit der Richtlinie 2011/7 / EU. Bei der Anwendung der Vergleichsmethode wurden in
erster Linie die im österreichischen und deutschen Recht angenommenen Lösungen berücksichtigt, während die Untersuchung auch die Gesetze und Vorschriften aller EU-Mitgliedstaaten umfasste, durch welche im Nationalrecht die Bestimmungen von Art. 6 der Richtlinie 2011/7 / EU transponiert wurden.

Keywords

Zahlungsverzug; Geschäftsverkehr; Beitreibungskostenpauschale; Richtlinie 2011/7/EU

Hrčak ID:

238274

URI

https://hrcak.srce.hr/238274

Publication date:

15.5.2020.

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