Preliminary communication
https://doi.org/10.30925/zpfsr.41.1.9
EINSEITIGE AUFHEBUNG DES KAUFVERTRAGS NACH DER FÄLLIGKEIT DER PFLICHTEN LAUT ÜBEREINKOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF
Zvonimir Slakoper
; University of Rijeka, Faculty of Law, Rijeka, Croatia
Josip Dešić
; Sveučilište u Rijeci Pravni fakultet, Rijeka, Hrvatska
Abstract
In diesem Beitrag stellt man einseitige Aufhebung des Kaufvertrags nach der Fälligkeit der Pflichte der Parteien laut Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge ü ber den internationalen Warenkauf (die Wiener Konvention) dar. Die Wiener Konvention ist heute in 93 Staaten aus allen Rechtstraditionen in Kraft, wobei wirtschaftlicher Entwicklung nach diese Staaten auf unterschiedlichen Ebenen stehen, aber gleichzeitig zwei Drittel globaler Wirtschaft besetzen. Verträge ü ber den grenzüberschreitenden Warenkauf sind das Grüngerüst des internationalen Handels, weshalb die Wiener Konvention als eine der Grundkonventionen des internationalen Handelsrechts gilt. In der Bestrebung, unterschiedlichen Rechtsordnungen akzeptabel zu sein, ist die Wiener Konvention bedeutend von Lösungen der Nationalrechte und
Rechtskreise abgewichen und autonome Begriffe und Lösungen geschaffen. Besonders kreative Lösungen hat sie für Vertragsaufhebung vorgesehen. Im Beitrag analysiert man Vertragsaufhebung wegen wesentlicher Vertragsverletzung, was in keinem Ziviloder Handelsgesetz vorgesehen wird. Ebenfalls analysiert man Vertragsaufhebung wegen Nichterfüllung innerhalb der Nachfrist, Vertragsaufhebung wegen Nicht-
Entsprechung sowie Vertragsaufhebung wegen der Rechte oder Ansprüche Dritter. Besonderen Wert legt man auch auf gesamte und teilweise Vertragsaufhebung und auf Vertragsaufhebung bei aufeinander folgenden Lieferungen. Abschließend analysiert man den Verlust des Aufhebungsrechts.
Keywords
einseitige Vertragsaufhebung; das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf; wesentliche Vertragsverletzung
Hrčak ID:
238311
URI
Publication date:
15.5.2020.
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