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Original scientific paper

Schweigen und konkludentes Handeln in Schuldrechtsverhältnissen

Petar Miladin ; Faculty of law of University of Zagreb, Zagreb, Croatia


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page 923-995

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Abstract

Die Bestimmung des § 3 der letzten Novelle zum kroatischen Obligationengesetz (Amtsblatt NN 41/2008) wird als willkommene Klärung der Bestimmung des § 265 Abs. 4 OblG begrüßt. Die bis vor Kurzem herrschende Meinung, eine im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der Ausführung fremder Aufträge befasste Person sei verpflichtet, jeden erhaltenen Auftrag auszuführen, sofern sie ihn nicht sofort abgelehnt hat, wird kritisch beleuchtet. Um dem Annehmenden Schweigen zurechnen zu können, bedarf es dann eines stärkeren Anknüpfungspunktes, weshalb als zusätzliche Voraussetzung auch eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Antragenden und dem Annehmenden auferlegt wurde. Es werden weitere zum mittelbaren Anwendungsbereich des § 265 OblG gehörige Fälle behandelt, in denen dem Annehmenden Schweigen zuzurechnen ist, obwohl kein Akt im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung vorliegt. Das aus dem Handelsrecht hervorgegangene Institut des Bestätigungsschreibens wird einer besonderen Analyse unterzogen, nachdem es aufgrund des Kommerzialisierungstrends beim Schuldrecht auch massiv in das traditionelle Zivilrecht eingedrungen ist. Die Rechtsscheintheorie (Rechtsscheinhaftung) wird als Argumentationsbasis für die Ansicht nahegelegt, das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben könne die Erfüllungshaftung begründen.

Keywords

Schweigen; konkludentes Handeln; Institut des Bestätigungsschreibens; Rechtsscheinhaftung; Zurechenbarkeit

Hrčak ID:

24958

URI

https://hrcak.srce.hr/24958

Publication date:

22.6.2008.

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