Skip to the main content

Professional paper

Das Notariat und die Besicherung von Geldforderungen durch Liegenschaften

Jožica Matko Ruždjak ; Zagreb, Croatia


Full text: croatian pdf 131 Kb

page 1321-1354

downloads: 1.320

cite


Abstract

Das Notariatsgesetz (Amtsblatt Narodne novine 78/93, 29/94, 16/07 und 75/09) hat Institute der notariellen Forderungssicherung in die kroatische Rechtsordnung eingeführt. Durch das Zwangsvollstreckungsgesetz (Amtsblatt NN 57/96, 29/99, 42/00,173/03,194/03,151/04,88/05 und 67/08) wurde diese Form der Forderungssicherung gänzlich etabliert.
Diese Arbeit befasst sich mit den Instituten der notariellen Forderungsbesicherung anhand von Liegenschaften, die von den Parteien freiwillig vereinbart werden.
Es wird im Einzelnen die notarielle Forderungsbesicherung durch Begründung eines Pfandrechts an einer Liegenschaft (Hypothek) behandelt und auf die Vorschriften zur Regelung dieses Institut hingewiesen, die sich von der Regelung der gerichtlichen pfandrechtlichen Besicherung in gewisser Weise unterscheiden.
Die Urkunden über diese Sicherung müssen allen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen genügen, damit die Hypothek in das Grundbuch eingetragen und die Besicherung dadurch bestellt werden kann.
Nach Fälligkeit der besicherten Forderung wird die Forderung des Gläubigers, der über eine solche Besicherung verfügt, im Wege eines gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens befriedigt, unabhängig davon, ob die Besicherungsurkunde von einem Gericht oder einem Notar errichtet wurde.
Die notarielle Besicherung durch Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft, die treuhänderische Besicherung, ist ein Institut der freiwilligen Besicherung, die ungeachtet der gesetzlichen Regelung in der Praxis ausschließlich als notarielle Besicherung vorkommt.
Das Institut wird in dieser Arbeit vollständig behandelt.
Bearbeitet werden die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, die eine Vereinbarung über eine treuhänderische Besicherung erfüllen muss. Besonders wird auf die verbindlichen Klauseln einer solchen Vereinbarung eingegangen, ebenso aber auch auf diejenigen, die von den Parteien bei Schließung der Vereinbarung festgelegt werden, um Streitigkeiten bei einer eingetretenen Fälligkeit der besicherten Forderung zu begleichen.
Das Verfahren zur Befriedigung des Gläubigers bei eingetretener Fälligkeit der besicherten Forderung unterscheidet sich je nachdem, ob der Gläubiger zwecks Befriedigung sofort die Veräußerung der Liegenschaft verlangt oder ein Verfahren angestrengt hat, um vollberechtigter Eigentümer der Liegenschaft zu werden, wodurch er in Gänze als befriedigt zu gelten hat. Das Befriedigungsverfahren wird, ungeachtet dessen, ob die Besicherungsurkunde als Gerichtsprotokoll oder als notarielle Urkunde vorliegt, immer durch einen Notar durchgeführt.
Schließlich wird der Status von Gläubiger und Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Gläubiger beziehungsweise den Schuldner im Falle der treuhänderischen Besicherung behandelt.
Die Probleme, die in der Praxis auftauchen, werden dargelegt, für einige werden Lösungsversuche angeboten, andere werden nur problematisiert. Die Antworten darauf zu finden, ist ein Unterfangen, dem wir uns im Verlauf der weiteren Anwendung des Instituts unterziehen müssen.

Keywords

notarielle Forderungsbesicherung; freiwillige Besicherung; Pfandrecht

Hrčak ID:

45429

URI

https://hrcak.srce.hr/45429

Publication date:

21.12.2009.

Article data in other languages: croatian english

Visits: 3.729 *