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KOORDINATOREN FÜR DEN ARBEITSSCHUTZ BEI INVESTITOREN, HAUPTPROJEKTANT UND ARBEITGEBER

Marinko Đ. Učur ; Pravni fakultet Sveučilišta u Rijeci


Full text: croatian pdf 319 Kb

page 356-387

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Abstract

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Fragen und Verhältnisse der „vorläufigen und gemeinschaftlichen“ Arbeitsstätte in Verordnungen unter Artikeln 55-58 im Sonderkapitel 10. Zu dem Zweck der „Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Förderung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, Verhütung von Verletzungen bei der Arbeit und von professionellen Krankheiten, wie auch von anderen arbeitsbezogenen Krankheiten, und Arbeitsumgebungsschutz“, ist Arbeitgebern gegenüber eine Verpflichtung aufgestellt, sodass „Arbeitgeber, die Bau- oder Montagearbeiten ausführen, sich mit Aufforstung oder Schiffswerftarbeiten beschäftigen, verpflichtet sind, vor dem Arbeitsbeginn an den vorläufigen Arbeitsstätten abzusichern, dass die Arbeiten gemäß den Arbeitsschutzregeln ausgeführt werden.“ (Art. 55). Wenn Arbeiten von zwei oder mehreren Auftragnehmern, bzw. Investoren ausgeführt werden, müssen auch Koordinatoren für den Arbeitsschutz in der Arbeitsausführungsphase ernannt werden. „Als Arbeitschutzkoordinatoren können Personen, welche die von dem zuständigen Minister vorgeschriebenen Vorschriften erfüllen, ernannt werden.“ Diesbezügliche Verordnungen stellen das Thema dieser Arbeit dar.

Keywords

vorläufige und gemeinschaftliche Arbeitsstätten; Arbeitsschutzkoordinator; Bedingungen; Fachkenntnisse

Hrčak ID:

53570

URI

https://hrcak.srce.hr/53570

Publication date:

8.4.2010.

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