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Original scientific paper

Revocatio und Renuntiatio

Mirela Šarac ; Faculty of law, University of Split, Split, Croatia
Marlon Macanović ; Brodosplit-Brodogradilište, Split, Croatia


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page 7-40

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Abstract

Dieser Beitrag untersucht die noch immer umstrittene Frage, unter welchen Umständen es möglich war, den Auftrag (mandatum) im römischen Recht einseitig zu kündigen. Obwohl der Auftrag auf gegenseitigem Einvernehmen, Vertrauen und Freundschaft begründet war, hatten die Beteiligten nicht dasselbe Recht, ihn jederzeit zu kündigen. Eine solche Ansicht der römischen Rechtsgelehrten ist nicht nur an der terminologischen Unterscheidung (revocare und renuntiare) zu erkennen, sondern auch an den unterschiedlichen Voraussetzungen für eine zulässige Kündigung. Das Recht des Mandanten auf Widerruf re integra ist unbestritten, doch die Frage der Kündigung seitens des Mandatars ist mit zahlreichen Ungewissheiten verknüpft. Während die klassische Jurisprudenz bestimmte Umstände anführte, die es dem Mandatar erlaubten, die übernommene Verpflichtung zu kündigen, wurde dieses Recht, einhergehend mit der immer häufigeren Besoldung des Mandatars mit der Zeit schrittweise eingeschränkt, insbesondere seit der Spätphase des klassischen Rechts. Den Paulus-Sentenzen und Institutionen Justinians nach zu urteilen, galt im postklassischen und Justinianischen Recht die Regel, dass der Mandatar den Auftrag re integra nur unter besonderen Umständen und Verweis auf eine iusta causa renuntiationis kündigen konnte.

Keywords

Römisches Recht; mandatum; revocatio; renuntiatio

Hrčak ID:

65248

URI

https://hrcak.srce.hr/65248

Publication date:

22.2.2011.

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