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Review article

Die Auflösung der Ehe im römischen, kanonischen und modernen kroatischen Familienrecht

Marko Bratković


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page 109-148

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Abstract

Die Ehe und die verschiedenen Formen ihrer Auflösung, die ja in ihren juristischen Ausgestaltungen den faktischen Zustand ihrer Ursprungsgesellschaft widerspiegeln, wurden in unterschiedlichen Chronotopoi mit einer differenzierten Begrifflichkeit behandelt. Ihre Komplexität vereitelte jeglichen theoretischen Ansatz, begrifflich ihre eigentliche Essenz zu erfassen. Das klassische römische Recht vertrat grundsätzlich eine liberale Ehe, doch die allmähliche Durchdringung aller Segmente des gesellschaftlichen Lebens durch die christliche Morallehre schlug sich auf die Regelung der Eheauflösung nieder, sodass diese in der postklassischen Ära sine iusta causa streng sanktioniert war. Obwohl die Kirche die absolute Unauflöslichkeit der festen und vollzogenen Ehe proklamierte und dies mit dem Heil und Nutzen für die Ehegatten, ihre Kinder und die Gemeinschaft argumentierte, kann unter besonderen Voraussetzungen das Eheband aufgrund der Befreiung von einer „nichtvollzogenen Ehe“, des Paulinischen Privilegs und der vikarischen Gewalt des Obersten Priesters aufgelöst werden. Außerdem lässt die Kirche in besonders schweren Fällen die Unterbrechung des gemeinsamen Ehelebens zu, wobei sie auf der Versöhnung beharrt. Auch wenn die Lehre der römischen Pontifexe von der absoluten Unauflöslichkeit der festen und vollzogenen Ehe keinen dogmatischen Charakter hat, wirkte sie bis in die 70-er Jahre des 20. Jh.s hinein wesentlich auf das erschwerte Vorstoßen der klassisch-römischen Idee der liberalen Ehe in die zivilrechtlichen Ordnungen der Staaten unter dem Einfluss der Katholischen Kirche ein. Die in der rationalistischen Philosophie des 18. Jh.s entstandene Neuauflage der Idee von der liberalen Ehe hat die Bedeutung der Ehe als Hafen, der den Ehegatten soziale Sicherheit und gesellschaftlichen Status auf Lebenszeit sichert, ausgehöhlt, weil für viele die emotionale, aber auch ökonomische Sicherheit in nichtehelichen Gemeinschaften ebenfalls erreichbar ist. Es ist völlig klar, dass in den realen Lebensverhältnissen die Dauer einer Ehe nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Unmöglichkeit ihrer Auflösung oder durch die zwangsweise Aufrechterhaltung einer inhaltsleeren Gemeinschaft gewährleistet werden kann, sodass im modernen kroatischen Familienrecht alle Ursachen durch den Begriff der zerrütteten Ehebeziehungen weit gefasst sind und die einvernehmliche Ehescheidung als völlig legales Mittel der Auflösung einer Ehe gilt.

Keywords

Familienrecht; divortium; separatio; Scheidung; Trennung

Hrčak ID:

65251

URI

https://hrcak.srce.hr/65251

Publication date:

22.2.2011.

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