Original scientific paper
Wer waren die Maiores Civitates
Magdalena Apostolova Maršavelski
Abstract
Die Autorin kommentiert die kontroverse Norm des Gründungsprivilegs für das Zagreber Gradec (1242/1266), die die Möglichkeit der Berufung auf Stadtebene regelt. Die maiores civitates waren ehemalige Stadtrichter mit absolviertem einjährigem oder mehrmaligen Mandat des Stadtrichters, die einberufen wurden, wenn ein erstinstanzliches Urteil angefochten wurde und die, zahlreichen indirekten Anzeichen nach, auf die die Autorin im Artikel hinweist, auch über das Meritum der Sache befanden und nicht nur die angezweifelte Objektivität des Richters überprüften. Kurz gesagt, sie verkörperten die zweite Instanz, wie das auch ein Jahrhundert später der Fall war. Die Autorin ist der Auffassung, dass die maiores civitatis dem Text des Privilegs nach ein präzise definiertes Kollegium mit strikt vorgeschrieben Ingerenzen bildeten, dessen Funktionen sich von denen des Kollegiums der städtischen assessores unterschieden und das auch terminologisch strikt von diesem abgegrenzt war. Sie hatten in Angelegenheiten zu entscheiden, in denen das aktuelle Stadtgericht bereits entschieden hatte, und dem Charakter der Streitigkeiten aus der späteren Praxis nach zu urteilen, war eine solche zweite Instanz, die in Routineangelegenheiten des Alltags intervenieren konnte, eine Lebensnotwendigkeit, wie die Kontrolle der Arbeit des Gerichts ebenfalls eine Notwendigkeit darstellte. Diesen Schluss legt auch die Tatsache nahe, dass die Würde des jeweiligen Gerichts während seines einjährigen Mandats sichergestellt werden musste, und zwar nicht nur durch rigorose Geldstrafen, sondern auch durch zum ersten Mal eingeführte Furcht erregende körperliche Strafen. Übrigens stellte die Möglichkeit der Berufung mit schwer erfüllbaren Voraussetzungen für die Parteien außer in Ausnahmefällen eine rein theoretische Alternative dar. Das Gründungsprivileg für das Zagreber Gradec stellt das einzige Dokument dar, in dem ein Teil des Gewohnheitsrechts einer slawonischen Stadt Mitte des 13. Jahrhunderts kodifiziert war und das im Verhältnis zu den lapidaren Bestimmungen anderer Privilegien ein Akt von allgemein gültiger Bedeutung dar. Das im Privileg von Gradec festgelegte Gewohnheitsrecht konnte sich nach der Meinung der Autorin nicht wesentlich vom Gewohnheitsrecht anderer mittelalterlicher slawonischer Städte unterschieden haben, vor allem jener Städte nicht, die den gleichen Status wie Gradec hatten, auch hinsichtlich der Bestimmung über die zweite Instanz auf Stadtebene nicht. Die Autorin hebt die Tatsache hervor, dass das Gewohnheitsrecht von Gradec eine eingentümliche commixtio der Gewohnheiten und Traditionen der ethnisch heterogenen Bevölkerung darstellt, das außer späteren, im Laufe des 14. Jahrhunderts inkorporierten Elementen des Rechts der Postglossatoren schon zur Zeit der Verleihung des Privilegs unter anderem auch Elemente des germanischen Rechts enthielt. Im konkreten Fall vertritt die Autorin die Auffassung, dass sich in der Konzeption der erörterten Norm des Privilegs von Gradec die Konzeption des Instituts des germanischen Rechts erkennen lässt, in dem mit der Bezeichnung actor sowohl der Kläger als auch der Beklagte gemeint war, was der kontroversen Norm eine andere Bedeutung verleiht.
Keywords
Zagreber Gradec; Gerichtsinstanzen; maiores civitatis; antiqui iudicis; judex suspectus; causa recusationis
Hrčak ID:
5111
URI
Publication date:
20.4.2006.
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