Pregledni rad
https://doi.org/10.3935/zpfz.75.4.5
Furtum fundi im römischen Recht
Vid Žepič
orcid.org/0000-0001-7526-1545
; Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Ljubljana, Ljubljana, Slovenia
Sažetak
Im klassischen römischen Recht bestand der Hauptunterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen vor allem in der Ausgestaltung des besitz- und deliktrechtlichen Schutzes. Das interdictum de vi wurde zum zentralen Rechtsmittel mit pönalem Charakter, das dem gewaltsam vertriebenen Grundbesitzer eingeräumt wurde nachdem sich die Regel durchgesetzt hatte, dass nur bewegliche Sachen Gegenstand des furtum sein konnten. In der Anerkennung der condictio possessionis, die dem vertriebenen Grundbesitzer nach dem Vorbild der condictio ex causa furtiva zustand, blieben die Spuren eines weiter gefassten Diebstahlsbegriffs erhalten. Neben den strafrechtlichen Sanktionen, wie sie die Lex Plautia de vi und die Leges Iulia de vi publica et privata für die gewaltsame Entziehung von Grundstücken vorsahen, gewährte das valentinianische Selbsthilfegesetz dem Besitzer einen ergänzenden Schutz. Sowohl der possessorische als auch der petitorische zivilrechtliche Schutz sowie strafrechtliche Klagen schlossen einander grundsätzlich nicht aus. Trotz des Ausschlusses des Grundstücks als Diebstahlsobjekt (und damit auch des Raubes) wurde der Schutz des Grundstücksbesitzers im römischen Recht keineswegs vernachlässigt.
Ključne riječi
Immobilienrecht; Besitzentziehung; Diebstahl; Interdiktschutz; Gewalt
Hrčak ID:
341526
URI
Datum izdavanja:
17.12.2025.
Posjeta: 671 *