Izvorni znanstveni članak
Drei Neuheiten aus dem neuen Konzept des Nichtvermögensschadens nach dem Obligationengesetz von 2005
Hrvoje Kačer
; Pravni fakultet Sveučilišta u Splitu, Split, Hrvatska
Sažetak
In diesem Text befasst sich der Autor mit dem Institut des Nichtvermögensschadens im neuen Obligationengesetz, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Es wird die Meinung vertreten, dass die Veränderungen bezüglich des Nichtvermögensschadens wenn nicht die bedeutendste, dann doch eine der bedeutendsten Änderungen darstellen, den diese Vorschrift mit sich bringt.
Der Text teilt sich in vier mit I. bis IV. nummerierte Abschnitte, wobei der zentrale III. Abschnitt auch Unterabschnitte enthält. Unter I (Einleitung) wird in kurzen Zügen beschrieben, womit sich der Text beschäftigt. Unter II (Historische Entwicklung des Instituts) folgt eine kurze Übersicht über die Entwicklung des Instituts des Nichtvermögensschadens im nationalen und ausländischen Recht, wobei die Betonung auf der Bedeutung und dem Einfluss der gesellschaftspolitischen Ordnung auf die gesetzlichen Regelungen liegt. Sozialistische und kapitalistische Staaten hatten unterschiedliche Regelungen, während in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien seit 1978 eine Kompromisslösung sui generis in Kraft war. Der III. Abschnitt enthält den Zentralteil des Textes mit der Überschrift “Drei Neuheiten”. Dieser Abschnitt ist in drei Teile untergliedert, wobei III.1. die Zeit der Fälligkeit, III.2. die Übetragbarkeit und Vererblichkeit der Forderung und III.3. die Anerkennung der Aktivlegitimation auch für die juristische Person (nicht nur für die natürliche) behandelt. In III.1, wo es um die Fälligkeit der Forderung bei Nichtvermögensschäden geht, wird besonders darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Frage, mit welchen Preisen der Schaden zu bemessen ist, sowie an wen die schriftliche Forderung als Voraussetzung für die Fälligkeit des Schadens zu richten ist, nicht geregelt hat. In Unterabschnitt III.2., der sich auf die Rechtsverkehrsfähigkeit der Forderung aus einem Nichtvermögensschaden bezieht, wird aufgezeigt, dass der Gesetzgeber den Fall, dass ein Geschädigter einen Schaden erleidet und kurz darauf verstirbt, bevor die Schadensersatzforderung gestellt wurde, gleich, ob er objektiv die Forderung nicht stellen konnte (weil etwa der Rettungsdienst der Verunglückten nicht mehr lebend erreicht hat), oder ob er sie hätte stellen können, aber noch ärztliche Gutachten abwartete und in der Zwischenzeit verstarb, nicht geregelt hat. In beiden Unterabschnitten werden auch klare Vorschläge de lege ferenda unterbreitet. In III.3. geht es um die Aktivlegitimation einer juristischen Person als Geschädigten, wobei für die besondere Erwähnung der Unterlassungen des Gesetzgebers kein Raum war. Dennoch wird angedeutet, dass erwogen werden sollte, für juristische Personen strengere Regelungen vorzusehen (wie in manchen Rechtsordnungen erfolgt), und es möglicherweise auch in Betracht kommen sollte, dass ein Teil des Schadenersatzes für wohltätige Zwecke gespendet werden müsste (wie auch immer das zu erreichen wäre). Der abschließende IV. Abschnitt (Schlussfolgerung) resümiert gewissermaßen, dass das Obligationengesetz von 2005 ein sehr gutes Gesetz ist, erheblich besser als sein Vorgänger (der nicht schlecht, sondern gut war), dass aber immer noch Raum für bestimmte Verbesserungen geblieben ist, und ein Teil der diesbezüglichen Vorschläge ist auch in diesem Text enthalten.
Ključne riječi
Nichtvermögensschaden; Haftung; Fälligkeit; Rechtsverkehrsfähigkeit; Aktivlegitimation
Hrčak ID:
100047
URI
Datum izdavanja:
28.12.2012.
Posjeta: 2.570 *