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Die Bedeutung der Richtkriterien des Obersten Gerichtshofes der Republik Kroatien für die Zusprechung einer billigen Entschädigung für Nichtvermögensschäden
Ivica Crnić
Sažetak
Die kroatische Rechtsordnung erkennt das Recht eines Geschädigten auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens an. Dabei stellt sich die äußerst komplexe Frage nach der Objektivität der medizinischen und auch der juristischen Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob der Geschädigte überhaupt Anspruch auf eine solche Entschädigung hat, und wenn ja, in welcher Höhe. Es wurden unterschiedliche Kriterien der Gerichte bei der Festsetzung billiger Entschädigungen für Nichtvermögensschäden festgestellt, d.h. in den Fällen, in denen das frühere Obligationengesetz (im weiteren Text: ZOO/91) zur Anwendung kam. Um eine Angleichung der Rechtsprechung herbeizuführen, hat die Zivilkammer des Obersten Gerichtshofes der Republik Kroatien in ihrer Sitzung am 29. November 2002 die Richtkriterien und –beträge zur Festsetzung der Höhe einer billigen Entschädigung für Nichtvermögensschäden (im weiteren Text: Richtkriterien) beschlossen.
Diese Kriterien umfassen nicht alle anerkannten Formen des Nichtvermögensschadens nach dem ZOO/91, sondern beschränken sich auf einige wichtige, die in der Praxis gehäuft vorkommen. Der Festlegung dieser Kriterien ging die Erhebung relevanter Daten über die Rechtsprechung der Gespanschaftsgerichte in zweitinstanzlichen Verfahren voraus. Bei der Verabschiedung der Richtkriterien ging man insbesondere davon aus, dass für geringere Folgen geringere Schadenersatzbeträge zuzusprechen seien und der Geschädigte für schwere oder besonders schwerwiegende Folgen höhere Entschädigungen bekommen sollte (als in den Urteilen zuvor der Fall war), weil gerade schwerwiegend Geschädigten eine solche Genugtuung zustehen soll, dass sie die Schadenslage, die manchmal bleibende, lebenslange schwerwiegende Folgen nach sich zieht, leichter ertragen können. Dabei setzt der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien den besonderen Akzent auf die erforderliche Solidarität der Gesellschaft, wenn ein Opfer (Geschädigter) unter besonders schwerwiegenden Folgen einer Schadenshandlung zu leiden hat.
Der Autor hebt ausdrücklich hervor, dass die Richtkriterien keine mathematische Formel darstellen, die automatisch zur Festsetzung und Berechnung einer billigen Entschädigung herangezogen werden kann. Die Gerichte haben daher den Spielraum, mit einer entsprechenden Begründung auch wesentlich von den Richtkriterien abzuweichen und dem Geschädigten einen (wesentlich) höheren Schadenersatz zuzusprechen, sofern die besonderen Umstände des Falles dies erfordern. Die Urteilsfindung in Schadenersatzfällen für Nichtvermögensschäden erfordert somit die Anwendung des Rechtsstandards der Billigkeit und nicht einfach bloßer Mathematik durch die mechanische Anwendung der Richtkriterien.
Obwohl die Richtkriterien verabschiedet wurden, als das ZOO/91 in Kraft war, wird ihre Anwendung in gewissem Maße auch möglich sein, wenn es darum gehen wird, aufgrund des neuen Obligationengesetzes (im weiteren Text: ZOO), das seit dem 1. Januar 2006 in Kraft ist, billigen Schadenersatz zuzusprechen. Der Autor bezieht sich hier in erster Linie auf die Art und Weise, wie die billige Entschädigung für Schmerzen und Angst als die Anwendung von § 1100 ZOO begründende Umstände ermittelt wird. Doch auch bei der Ermittlung seelischer Schmerzen als Sachverhalt nach § 1100 ZOO werden sie meines Erachtens anwendbar sein. Um festzustellen, ob ein Geschädigter seelische Schmerzen leidet, muss als Tatsache (nicht als Rechtsgrund) ermittelt werden, ob seine Lebensaktivitäten gemindert sind, eine Entstellung eingetreten ist u. Ä. Die Umstände einer geminderten Lebensaktivität und/oder Entstellung lassen den Schluss zu, ob ein Geschädigter seelische Schmerzen leidet und mit welcher Intensität und Dauer.
Aus der Tatsache, dass die einen Nichtvermögensschaden begründenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im ZOO lediglich exemplarisch aufgelistet werden (§ 19 in Zus. mit § 1046 ZOO), geht offensichtlich hervor, dass die Richtkriterien nicht mehr alle Fälle umfassen, in denen die Kriterien angeglichen werden müssen, damit bei identischem Sachverhalt und Rechtslage die Geschädigten die gleiche Entschädigung bekommen (Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz). In jedem Falle werden auch für allfällige neue Richtkriterien dieselben wesentlichen Merkmale gelten wie für die jetzigen, nämlich dass auch sie keine rein mathematischen Formeln für die Berechnung einer billigen Entschädigung sein können.
Ključne riječi
Nichtvermögensschaden; medizinische Kriterien; körperliche Schmerzen; seelische Schmerzen; Richtkriterien des Obersten Gerichtshofes
Hrčak ID:
100060
URI
Datum izdavanja:
28.12.2012.
Posjeta: 7.221 *