Izvorni znanstveni članak
https://doi.org/10.30925/zpfsr.38.1.9
SCHUTZ DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES BEI DER ENTSORGUNG DES ÖFFENTLICHEN GUTES
Aleksandra Popovski
; Pravni fakultet Sveučilišta u Rijeci, Rijeka, Hrvatska
Sažetak
Das Interesse der Gemeinde an der Nutzung des öffentlichen Gutes ist
gesetzlich als öffentliches Interesse anerkannt. Mit dem Ziel des Schutzes des
öffentlichen Interesses darf eine Person des öffentlichen Rechts das öffentliche
Gut weder entfremden, noch es mit bestimmten Formen von Sicherheitsrechten
belasten. Die Befugnis das öffentliche Gut zu entsorgen, ist durch die Erteilung von
Lizenzen für die vorübergehende und widerrufl iche Nutzung des Gutes, die über
den allgemeinen Gebrauch hinausgehen, eingeschränkt. Die Genehmigung kann in
Form eines Verwaltungsakts, einer Konzession oder eines Vertrags erteilt werden.
Der Verwaltungsakt und die Konzession ermöglichen eine Anwendung verschiedener
Rechtsmittel, durch welche die Person des öffentlichen Rechts das öffentliche
Interesse schützen kann. Auf der anderen Seite erlaubt der Vertrag als Rechtsgrundlage
für die Nutzung öffentlicher Güter nicht, dass eine Person des öffentlichen Rechts
eine maßgebliche Handlung durchsetzt und das öffentliche Interesse unmittelbar
schützt. Nichtsdestotrotz sind der Verwaltungsakt und die Konzession in der
kroatischen Gesetzgebung unterrepräsentiert, im Gegensatz zum Vertrag. Daher ist
das Thema dieser Arbeit eine Analyse des Regimes der Beseitigung des öffentlichen
Gutes, um die Angemessenheit der kroatischen Positivregulierung unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes des öffentlichen Interesses kritisch zu behandeln und
eine Regulierungsintervention vorzuschlagen, mit dem Ziel einer Verbesserung des
bestehenden Rechtsrahmens.
Ključne riječi
öffentliches Gut; Eigentum; Anordnung; allgemeine Verwendung; besondere Verwendung; Verwaltungsakt; Konzession; Vertrag
Hrčak ID:
178146
URI
Datum izdavanja:
10.3.2017.
Posjeta: 3.552 *