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Die Schulproblematik der Burgenländer Kroaten

Mirko Valentić


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str. 121-132

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Sažetak

Da das Schulwesen im Leben jeder nationalen Minderheit im Mittelpunkt eines besonderen Interesses steht, da von der Lage der Muttersprache, insbesondere in der Volksschule, die Aussicht für den Fortbestand jeder Minderheit abhängt, war man bemüht, die Schulfrage abgesondert und auch als eines der wesentlichen Elemente in der geschichtlichen Entwicklung der Burgenländer Kroaten zu analysieren. Die Tradition des zweisprachigen Unterrichts im Burgenland teilt der Verfasser in bezug auf Problematik und Chronologie in drei verschiedene Etappen ein. In der ersten (1868-1921) überwiegt der Einfluss der Kirche; sie nützt das Gesetzt über die nationalen Schulen vom Jahre 1868 und regt die Gründung einer grösseren Anzahl konfessioneller Gemeindeschulen an, wo der Unterricht in allen Fächern in kroatischer Sprache erteilt wird.
Durch den Anschluss des Burgenlandes an Österreich (1921) beginnt die zweite Etappe, in welcher der Anpassungsprozess an die Forderungen des neuen Staates vorherrschend ist. Mit dem Übergang in das neue Staatsgefüge im Jahre 1921 beginnt man den Gebrauch der kroatischen Muttersprache im Schulunterricht zu reduzieren. Doch erst in der dritten Etappe kam es, trotz der im Staatsvertrag von 1955 festgelegten klaren Bestimmungen und trotz volkerrechtlicher Verpflichtungen seitens Österreichs, zur wesentlichen Reduzierung des zweisprachigen Unterrichts und der kroatischen Sprache im Schulsystem.
Indem er den Schwerpunkt seiner Arbeit auf die dritte Etappe legt, konstatiert der Autor, dass gerade nach Unterzeichnung des Staatsvertrags (1955) der Angriff auf die zweisprachige Schule begann, als auf eine überholte Tradition, die — nach Meinung der Assimilaten — die Modernisierung des Schulsystems im Burgenland nur beeinträchtigte. Die 1962 unter dem Einfluss der Assimilanten gesetzlich sanktionierten Veränderungen wirkten sich aüsserst ungünstig auf die Lage der Burgenländer Kroaten aus. Das neue Schulgesetz schaffte die achtklassige Pflichtgrundschule ab und teilte sie in eine Volksschule von der ersten bis zur vierten Klasse und in eine Hauptschule von der ersten bis zu fünften Klasse. Für die kroatisch-nationale Minderheit in Österreich wurde mit diesem Gesetz die schulische Ausbildung in kroatischer Sprache praktisch auf nur die vier Klassen des neuen Volksschultypus herabgesetzt. Der neugegründete Hauptschultypus war nicht mehr zweisprachig, weswegen die kroatische Sprache daraus verdrängt wurde. Im neuen Hauptschultypus wurde das Kroatische zum Wahlfach degradiert, da man es dem Englischen und dem Griechischen gleichstellte.
Auch das letzte Schulgesetz vom Jahre 1969 setzte die Tendenz fort, die Lage der kroatisch-nationalen Minderheit zu verschlechtern. Es bietet die Möglichkeit, die Volksschulen in jedem der Falle zu schliessen, wo sich die Zahl der Kinder in den kroatischen Dörfern vermindert hat. Den diskriminierenden Charakter dieses Gesetzes, das gegen die kroatische Minderheit gerichtet ist, sieht der Autor darin, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die unter den gleichen Bedingungen auch die Kinder in den deutschen Dörfern treffen würde.

Ključne riječi

Hrčak ID:

216800

URI

https://hrcak.srce.hr/216800

Datum izdavanja:

12.5.1977.

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