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Error in substantia im klassichen Römischen Recht
Marko Petrak
; Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu, Zagreb, Hrvatska
Sažetak
In dieser Arbeit wird der error in substantia im römischen Vertragsrecht analysiert. Diese Irrtumsart ist in der klassischen Ära des römischen Rechts entstanden und war ausschließlich im Bereich von Kaufverträgen (emptio-venditio) beachtlich. Dogmatisch wurde sie insbesondere von Ulpian in seinen Libri ad Sabinum ausgestaltet.
Nach den Forschungsergebnissen stellte der error in substantia im römischen Vertragsrecht den Irrtum bezüglich der sachlichen Beschaffenheit des Verkaufsgegenstandes dar. Diese Art von Irrtum kam zustande, wenn die Vertragsseiten in ihrer Vereinbarung (consensus) die sachliche Beschaffenheit des Verkaufsgegenstands nicht eindeutig identifizierten. Die Anwendung des error in substantia kam im klassischen Recht nur dann in Betracht, wenn ein Verkaufsgegenstand aus unterschiedlichen Stoffen bestehen konnte. Lag in solchen Fällen diese Art von Irrtum vor, so galt ein Gegenstand als statt eines anderen verkauft (aliud pro alio venisse videtur), weshalb der Kaufvertrag unwirksam war. In den genannten Situationen deckte sich der error in substantia völlig mit dem error in
corpore, also dem Irrtum in Bezug auf den Verkaufsgegenstand. Andererseits ist der error in substantia streng vom error in qualitate zu unterscheiden, d.h. dem Irrtum bezüglich der Eigenschaften des Verkaufsgegenstandes, der die Wirksamkeit des Vertrages nicht
beeinflusste. Ulpian verwendete bei der dogmatischen Ausgestaltung dieser beiden Irrtumsarten die philosophischen Kriterien der antiken Kategorienlehre, mit Hilfe derer wesentliche Aspekte des Verkaufsgegenstandes (substantia) von beiläufigen
(qualitas) abgegrenzt wurden. Rechtspolitisch betrachtet, wurde die Institution des error in substantia vor allem wegen der unvollständigen Schutzmechanismen für den Käufer bezüglich der materiellen Haftung des Verkäufers für den Verkaufsgegenstand
ins römische Vertragsrecht eingeführt. Der error in substantia war sehr beschränkt anwendbar, nämlich nur dann, wenn kein anderes Rechtsmittel für den Schutz des Käufers zur Verfügung stand.
Ključne riječi
error in substantia; griechische Philosophie; römisches Recht
Hrčak ID:
75507
URI
Datum izdavanja:
20.12.2011.
Posjeta: 7.846 *