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BEURTEILUNG DER VERFASSUNGS UND GESETZMÄßIGKEIT SONSTIGER VORSCHRIFTEN

Mato Arlović ; Ustavni sud Republike Hrvatske


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str. 9-48

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Sažetak

Beurteilung der Verfassungs und Gesetzmäßigkeit sonstiger Vorschriften stellt eine strittige Frage sowohl im theoretischen als auch im praktischen Sinn dar. Neben der Erklärung der abstrakten Verfassungsmäßigkeitskontrolle und der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Satzungen, den Feststellungen der eventuellen Unterscheidungsmöglichkeit zwischen dem hier dargrestellten Modell und den anderen ( in der Welt angewandten) Modellen der Beurteilung von Verfassungsund Gesetzmäßigkeit der allgemeinregelnden Akten, wird ein beträchtlicher Teil dieser Arbeit (gerade wegen der eigentümlichen Situation Kroatiens) der Begriffsbestimmung der Satzungen und deren Unterscheidung von anderen allgemeinen Akten gewidmet, die zwar allgemein normativ sind, die aber nicht unter allgemeinregelnde Satzungen gezählt werden können entweder wegen ihrer materiellen Eigentümlichkeit, oder weil sie ihrem Rechtscharakter nach nicht identisch sind.
Weiter befasst sich der Autor mit aufhebenden und kassierenden Urteilen, die vom Verfassungsgericht der Republik Kroatien im Verfahren der Beurteilung von Verfassungsund Gesetzmäßigkeit der allgemeinregelnden Akten gefällt werden. Weiter befasst sich der Autor mit den Auswirkungen dieseer Akte, insbesondere in Bezug auf die Dritten.
Im Verfassungsgesetz des Verfassungsgerichtes der Republik Kroatien wird nur die Möglichkeit eines kassierendesn Urteils beim Entscheiden über die Verfassungsund Gesetzmäßigkeit der Vorschriften vorgesehen, und zwar wenn die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus führt das Verfassungsgesetz des Verfassungsgerichtes der Republik Kroatien eine neue subjektive Komponente ein, für deren Durchführung das Verfassungsgericht zuständig ist. In seiner Zuständigkeit steht nämlich die Möglichkeit, eine solche Entscheidung nach der Feststellung „einer besonderen Schwere der Verfassungsverletzung“ zu treffen; das Gericht ist aber nicht dazu verpflichtet. In dieser Arbeit wird begründet, warum diese Möglichkeit eigentlich die Verpflichtung des Verfassungsgerichtes ist, wenn die Verletzungen der Verfassung so schwerwiegend sind, dass sie grundlegende „höchste Werte der Verfassungsordnung der Republik Kroatien“ laut Art. 3. der Verfassung der Republik Kroatien verletzen.

Ključne riječi

Grundsatz der Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit; sonstige Vorschriften; allgemeine Akten; Satzungen; Beurteilung des Einklangs der Gesetze mit der Verfassung und der sonstigen Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz; aufhebende und kassierende Entscheidungen

Hrčak ID:

134180

URI

https://hrcak.srce.hr/134180

Datum izdavanja:

30.12.2014.

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