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ÜBERPRüFUNG DES GRUNDSATZES DER SUBSIDIARITÄT IM ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN AUF DER EUROPÄISCHEN EBENE

Majda Rubić


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str. 229-238

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Sažetak

Die Zuständigkeit der EU nach dem Subsidiaritätsprinzip beeinschließt Handeln nur im Fall, wenn die festgelegten Ziele auf eine bessere Weise erlangt werden können, d.h. wenn die Mitgliedstaaten auf der Zentral-, Regionalund Lokalebene nicht im Stande sind, jene Ziele zu verwirklichen. Dabei müssen die von der Union unternommenen Maßnhamen verhältnissmäßig sein, d.h., „ sie dürfen nicht das Notwendige zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags übersteigen“. Wenn die Kommission dem Gesetzgeber der Union, d.h. dem EU Parlament oder dem Rat einen Vorschlag des Gesetzes in der Gesetzgebungsetappe zuleitet, überprüft dieser, ob der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht. Beschlossene Gesetzesvorschläge leitet er weiter den nationalen Gesetzgebungsorganen zu, damit diese ihre Meinung zur Achtung des Subsidiaritätsprinzips äußern können. Dabei ist die Rolle des Ausschusses der Regionen, dessen Befugnisse im Lisabonvertrag erweitert wurden, besonders interessant: er ist berechtigt, Interesse der Regionen in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip dadurch zu schützen, dass er ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einleiten kann. Hinsichtlich der Einwirkungen dieses Grundsatzes ist die Gerichtspraxis nicht genug umfangreich, um eine angemessene Mitteilung schicken zu können, und aus diesem Grunde sind die Aufsichtsbefugnisse des Gesetzgebers bezüglich der Achtung der Meinungen über den Einklang der EU-Rechtsakte mit dem Subsidiaritätsprinzip äußerst wichtig. Diese Meinungen werden vom Ausschuss der Regionen und von nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten abgegeben.

Ključne riječi

Aufsicht über das Subsidiaritätsprinzip; der Gesetzesvorschlag; Ausschuss der Regionen der EU; nationale Parlamente; Protokoll 2 des Lisabonvertrags

Hrčak ID:

134255

URI

https://hrcak.srce.hr/134255

Datum izdavanja:

30.12.2014.

Podaci na drugim jezicima: hrvatski engleski

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