Izvorni znanstveni članak
https://doi.org/10.30925/zpfsr.41.1.6
(NOCH) ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER RECHTSPRECHUNG IN ZIVILSACHEN
Dejan Bodul
; Sveučilište u Rijeci Pravni fakultet, Rijeka, Hrvatska
Jelena Čuveljak
; Visoki trgovački sud Republike Hrvatske, Zagreb, Hrvatska
Sanja Grbić
; Sveučilište u Rijeci Pravni fakultet, Rijeka, Hrvatska
Sažetak
Das Ideal des Gerichtsverfahrens ist ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit, was eigentlich eine stabile und harmonisierte Rechtsprechung ist. Den Bürgern und Geschäftssubjekten, die vor Gericht wegen identischer tatsächlicher Umstände treten, muss das gleiche Urteil ausgesprochen werden und die Gerichte eines Staates müssen ungeachtet ihrer Sitze identische rechtliche Fragen auf die gleiche Art und Weise lösen. Die Basis des Rechtsstandards der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt ist die Unabhängigkeit des individuellen Richters von allen Einflüssen, die ihn verhindern
würden, nur ex lege, aufgrund seines Gewissens und in concreto (bei der Beilegung konkreter Rechtsgegenstände) zu entscheiden. Obwohl es sehr wenige (falls es sie überhaupt gibt) Praktiker, Theoretiker und Gesetzgeber gibt, die nicht wollen, dass die Rechtsprechung unter Ceteris Paribus-Bedingungen stärker harmonisiert wird, ist die Sicherung der einheitlichen Gesetzesanwendung in der Praxis sehr anspruchsvoll. Obwohl es unterschiedliche methodologische Ansätze für diese Problemfrage gibt, versucht dieser Beitrag, die positivrechtlichen Beschlüsse und die Rechtsprechung des EGMR zu analysieren, alles mit dem Ziel, mögliche Vorschläge zu geben.
Ključne riječi
Harmonisierung der Rechtsprechung; neue Zivilprozessordnung; Art. 6 der EMRK
Hrčak ID:
238259
URI
Datum izdavanja:
15.5.2020.
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