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Das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (2001)

Marija Pospišil ; North of England P&I Association Ltd.


Puni tekst: hrvatski pdf 143 Kb

str. 1201-1230

preuzimanja: 2.002

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Sažetak

Das im Rahmen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation auf der Diplomatenkonferenz von London (19. bis 23. März 2001) verabschiedete Internationale Übereinkommen über die zivirechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, das von Meeresverunreinigung durch Kraftstoffe Geschädigten eine angemessene, schnelle und wirkungsvolle Entschädigung sichern soll, tritt am 21. November 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Bunkeröl-Übereinkommens, das die Frage der Haftung und Entschädigung wegen Meeresverunreinigung durch Kraftstoffe regelt, wird das System der internationalrechtlichen Regelung der zivilrechtlichen Haftung wegen Meeresverunreinigung durch Öl verbessert und abgerundet, das mit der Verabschiedung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden aus dem Jahre 1969 (CLC, 1969) und dem Internationalen Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Kompensationsfonds für Ölverschmutzungen aus dem Jahre 1971 (IOPC-Fonds, 1971) eingeleitet und durch die Veränderungen der genannten Übereinkommen durch das Protokoll von 1992 und das Protokoll zur Gründung des Zusatzfonds von 2003 wie auch durch die Verabschiedung des Internationalen Übereinkommens über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe aus dem Jahr 1996 (HNS), das einige nicht zum Haftungssystem der CLC gehörige Ölarten erfasst, fortgesetzt wurde. Die vorliegende Arbeit analysiert die wesentlichen Merkmale des Bunkeröl-Übereinkommens über die Haftung für Schäden infolge von Meeresverunreinigung durch Kraftstoffe im Vergleich zum CLC-System der Schadenshaftung bei Meeresverschmutzung durch Öl, das als Last transportiert wird, wobei Fragen im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung des Schiffseigners und dem Recht, den Versicherer direkt zu verklagen, wie auch Fragen im Kontext der Schiffszertifizierung gemäß dem Bunker-Übereinkommen besonders berücksichtigt werden.

Ključne riječi

Meeresverunreinigung durch Kraftstoff; Pflichtversicherung; Direktklage

Hrčak ID:

29144

URI

https://hrcak.srce.hr/29144

Datum izdavanja:

30.10.2008.

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