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Aspekte der Rechtsangleichung der EU, in den Kandidatenstaaten und in Drittstaaten

Rainer Arnold


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str. 393-401

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Rechtsangleichung ist ein Schlüsselbegriff der Europäischen Integration. (1) Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist ihre intensivste Form. Wichtigste Rechtsgrundlage ist Art. 95 EG-Vertrag. Instrumente der Rechtsangleichung sind die Verordnung und insbesondere die Richtlinie. Es kann sich inhaltlich um (totale oder partielle) Rechtsvereinheitlichung auf einem bestimmten Gebiet handeln, aber auch nur um eine Basisangleichung, eine Harmonisierung der Mindeststandards. (2) Rechtsangleichung in EU – Kandidatenstaaten bedeutet die Anpassung an den acquis communautaire und wird durch Assoziierungsabkommen als Beitrittsvoraussetzung zur Pflicht gemacht. (3) Rechtsangleichung in Drittstaaten, insbesondere den EU-Nachbarstaaten, wird in speziellen Verträgen, meist Partnerschafts- und Kooperationsverträge genannt, als eine demgegenüber weniger weit reichende, allgemeine Verpflichtung vorgesehen.

Ključne riječi

Rechtsangleichung; Art. 95 EG-Vertrag; Europäische Integration; Harmonisierung der Mindeststandards; Partnerschafts- und Kooperationsverträge

Hrčak ID:

31521

URI

https://hrcak.srce.hr/31521

Datum izdavanja:

21.12.2007.

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