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Izvorni znanstveni članak

Bösgläubig angemeldete Marken im kroatischen und im EU-Recht

Ana Rački Marinković ; Državni zavod za intelektualno vlasništvo Republike Hrvatske, Zagreb, Hrvatska


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str. 307-341

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Sažetak

Die Bösgläubigkeit erscheint im Markenrecht im Zusammenhang mit unterschiedlichen Instituten. Die größte Bedeutung kommt dabei der Tatsache zu, dass Bösgläubigkeit einen Grund für die Ablehnung der Eintragung einer Marke darstellen kann. Es ist ein Mangel des kroatischen Markengesetzes, dass es einen solchen Grund nicht kennt. Ein noch größeres Problem liegt darin, dass die Gerichte in der Republik Kroatien sehr bald, nämlich mit dem EU-Beitritt, mit diesem Rechtsstandard zusammentreffen werden und ihn dann ohne vorherige Praxis anwenden müssen. Besonders muss beachtet werden, dass Böser Glaube je nach den Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln ist und keinesfalls präsumiert werden darf. Es gilt vor allem, die Praxis des OHIM zu übernehmen und die Bösgläubigkeit im Markenrecht sehr eng auszulegen. Böser Glaube steht nämlich im Widerspruch zur Priorität der Eintragung als Grundprinzip des Markenrechts, weshalb seine Anwendung nur eine Ausnahme bilden kann und auf keinen Fall dazu führen darf, dass die Eintragung der Marke überflüssig wird. Bösgläubigkeit gilt als unaufrichtiges Verhalten, welches das Fehlen aufrichtiger Absichten des Antragstellers bei der Anmeldung zur Eintragung einer Marke mit einschließt. Die Tatsache allein, dass ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist und seine Gültigkeit auf das Gebiet eines neu beigetretenen Mitgliedstaates erweitert wird, genügt nicht, um dem Antragsteller einer Markenanmeldung im Gebiet des neuen Mitgliedstaates Bösgläubigkeit zu unterstellen.

Ključne riječi

Marke; Böser Glaube; relative Gründe für die Ablehnung einer Markeneintragung; Gemeinschaftsmarke; Erweiterung der Geltung einer Gemeinschaftsmarke

Hrčak ID:

35465

URI

https://hrcak.srce.hr/35465

Datum izdavanja:

20.4.2009.

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