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Unterhaltszahlungspflicht im Italienischen Recht

Romana Pacia ; Facolta` di Giurisprudenza, Universita` degli studi di Trieste, Trieste, Italia


Puni tekst: talijanski pdf 882 Kb

str. 703-752

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Notlage und wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners stellen die Voraussetzungen für die Unterhaltszahlungspflicht dar. Durch die erste Voraussetzung unterscheidet sich dieses Institut von anderen Beitrags- und Unterhaltspflichten, weshalb dieses Institut mit der nachlassrechtlichen Unterhaltung zu Gunsten des getrennten Ehegatten, der Verpflichtungen hat oder des geschiedenen Ehegatten identifiziert wird. Die zweite Voraussetzung fördert keine besondere Sorgfalt seitens des Schuldners auf, und weicht insofern vom Artikel 1175 Zivilgesetzbuch Italiens ab. Das Recht auf Unterhaltszahlung, das ab dem Tag der Klage oder ab dem Tag des costitutio in mora des Schuldners geltend gemacht werden kann (falls die Klage innerhalb von sechs Monaten erfolgt), schließt die konstitutive Art des Urteils nicht aus, aus dem Grunde, dass sowohl die Klage, als auch costitutio in mora ausschließlich zur Einschränkung der Rückwirkung des Urteils dienen. Deswegen handelt es sich um einen schwierigen Fall, welcher das Gestaltungsrecht des Klägers, die Entscheidung über die Feststellung beilegender Tatsachen und schließlich ein Leistungsurteil umfasst.
Im Gegensatz zu der überwiegend vertretenen Meinung wird in dieser Arbeit argumentiert, dass das Abtretungsverbot der Unterhaltsforderung aus Art. 447 ZGB mit der Einwilligung des Schuldners überbrückbar ist. Insbesondere sollte nicht geschlossen werden, dass die genannte Norm auch Nichtverfügbarkeit von Rechten und von anderen Aspekten wie Verzicht, Ausgleich oder schiedsrichterlichen Kompromiss voraussieht. Aus Art. 448 und 660 über Legat ZGB ergibt sich, dass private Subjekte auch das Recht auf Unterhaltspflichtentstehung haben und dabei gleiche Lösungen wie für gesetzliche Pflichten anwenden können.
Als eine Art Ersatzes der vorherigen Bestimmungen der Haager Konvention vom 23. November 2007 und des Haager Protokolls vom 23. November 2007 beinhaltet die Verordnung Nr. 4/2009 (tritt in Kraft am 18. Oktober 2011) einheitliche Bestimmungen über Zuständigkeit; Rechtsanwendung; Anerkennung; Vollstreckbarkeit des Urteils; gerichtliche Ausgleiche; öffentliche Akten; Kostenbegleichung vom Staat und Mitarbeit zwischen den Behörden. Diese Verordnung führt außerdem einen gemeinsamen Begriff der Unterhaltszahlungspflicht ein. Darunter ist auch Unterhalt zu verstehen, wobei sich dieser Begriff ausschließlich auf familienrechtliche Verhältnisse bezieht. In Hinsicht auf die Zuständigkeitsfrage, bring diese Verordnung ein Exklusivsystem dar und ersetzt somit die gesamten nationalen Bestimmungen, während Art. 15 voraussieht, dass durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 festgestellt wird, welches Recht anzuwenden ist.

Ključne riječi

Begriff; Fristablauf; Verfügbarkeit; Quellen; Verordnung

Hrčak ID:

63622

URI

https://hrcak.srce.hr/63622

Datum izdavanja:

20.12.2010.

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