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Original scientific paper

https://doi.org/10.30925/zpfsr.40.1.1

ÜBER DIE GRÜNDE DER RICHTERABLEHNUNG UND DIE EINLEITUNG DES ZWISCHENVERFAHRENS FÜR RICHTERABLEHNUNG

Mihajlo Dika ; Faculty of Law University of Zagreb, Zagreb, Croatia


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Abstract

Der Beitrag analysiert zwei Segmente der Richterablehnung im Zivilprozess – die Gründe für die Einleitung des Zwischenverfahrens für Richterablehnung und die Frage der Initiative für die Einleitung dieses Verfahrens. Die Ablehnungsgründe werden erläutert, indem man in Betracht zieht, ob sie die sog. absoluten oder relativen Gründe für Richterablehnung darstellen. Bei den absoluten Gründen, deren Liste im Gesetz erschöpfend bestimmt ist, prüft man die Bestimmungen, die einzelne Gruppen dieser Gründe, die Art deren Bestimmung, die Beziehung der Gründe untereinander und ihre Struktur regulieren. Bei den relativen Gründen versucht man, den Inhalt und den Anwendungsbereich der allgemeinen Klausel zu bestimmen, laut welcher jeder Umstand, der die Unbefangenheit der Richter in Frage stellt, ein Grund für Richterablehnung ist. Anschließend erklärt man die subjektiven und objektiven Gründe, die der (heimischen oder rechtsvergleichenden) Rechtsprechung und Doktrin nach als relative Gründe galten, gelten konnten oder nicht galten. Die Initiative
für die Einleitung des Zwischenverfahrens für Richterablehnung wird andererseits erklärt, indem man in Betracht zieht, ob das Verfahren durch eine von Amts wegen vorgenommene Handlung des Richters, des Gerichtsvorsitzenden als Richters oder des Gerichtsvorsitzenden als der für das Entscheiden über Richterablehnung zuständigen
Körperschaft oder auf Antrag einer Partei eingeleitet wird. Ebenfalls wird die Art des Grundes für diese Initiative berücksichtigt. Dabei versucht man durch die Auslegung relativ veralteter, ungenügend festgelegter und nicht aneinander angepasster Normen, die diesen Problemkomplex regeln, die Lösungen de lege lata anzubieten, durch welche diese Normen an die durch die Verfassung und Konvention gewährleisteten Rechte der Parteien auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht, auf einen gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren angepasst würden. Abschließend werden einige Lösungen vorgeschlagen, durch welche man schon de lege lata aber auch de iure
condendo die normative Grundlage und die Anwendung genannter Segmente dieser Institute verbessern würden.

Keywords

Richterablehnung; absolute Gründe; relative Gründe; de lege ferenda Empfehlungen

Hrčak ID:

219295

URI

https://hrcak.srce.hr/219295

Publication date:

8.4.2019.

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