Review article
Sollte das Athener Übereinkommen aus dem Jahre 2002 von der Republik Kroatien genehmigt werden?
Dorotea Ćorić
; Pravni fakultet Sveučilišta u Rijeci
Abstract
Das Athener Übereinkommen aus dem Jahre 2002 ändert im Wesentlichen das System der Haftung von Seebeförderern für Tod und Körperverletzung der Reisenden im Vergleich zum Athener Übereinkommen aus dem Jahre 1974 - geändert durch Protokolle aus 1976 und 1990. Zweiinstanzliches Haftungssystem; hohe Grenzen der Befördererhaftung; Haftpflichtversicherung und die Möglichkeit direkter Geltendmachung des Anspruchs gegenüber Versicherer bringen zur günstigeren Position der Reisenden bei. Als Folge strengerer Bedingungen der Befördererhaftung hat die Konvention allerdings auch acht Jahre nach ihrer Erlassung (2002) immer noch nicht die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt. Aus diesem Grunde sind im Jahre 2006 im Rahmen der Internationalen Seeorganisation besondere Vorbehalte und Leitlinien für die Anwendung des Athener Übereinkommens aus 2002 eingeführt worden. Diese beinhalten die erforderlichen Vorbehalte, welche die Mitgliedstaaten bei der Konventionsgenehmigung (2002) geltend machen können. Europäische Union hat darüber hinaus 2009 die Verordnung über die Befördererhaftung für Reisenden bei Unfällen erlassen. Diese Verordnung umsetzt das Athener Übereinkommen aus 2002 in das europäische Rechtssystem. Am 31. Dezember 2012 wird sie ungeachtet dessen, ob das Athener Übereinkommen aus 2002 von der Union und deren Mitgliedstaaten ratifiziert wird oder nicht, in Kraft treten. In Anbetracht dessen wird die Frage des Verhältnisses von Republik Kroatien gegenüber dem Athener Übereinkommen aus 2002 hervorgehoben. Alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Übereinkommensanwendung werden dabei in Betracht gezogen.
Keywords
Beförderer; echter Beförderer; Haftung; Haftungsbeschränkung; Haftpflichtversicherung
Hrčak ID:
63629
URI
Publication date:
20.12.2010.
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