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Izvorni znanstveni članak

Der realistische Begriff des Rechts

Dragan M. Mitrović ; University of Belgrade, Faculty of Law, Belgrade, Serbia
Marko S. Trajković ; University of Niš, Faculty of Law, Niš, Serbia


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str. 159-180

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Das Recht stellt ein immens vielfältiges Phänomen dar. Ihn präzise festzulegen entpuppt sich als unsäglich schwierig, denn eine lückenlose Erkenntnis sowie endgültige Definition des Rechts liegt jenseits des menschlichen Vermögens. Zudem geht weder das Recht mit dessen Begriff konform, noch tut es der Begriff des Rechts mit eigener Bestimmung. Dieser Tatbestand lässt durchblicken, die wahre menschliche Befähigung zum Erkennen, Determinieren sowie Definieren des Rechts sei höchst begrenzt, wobei sich ebendiese Schranken als unzuverlässig erzeigen. Die Notion des Rechts ist ebenso relativ, weswegen hiernach sämtliche Begriffsbestimmungen des Rechts relativ sind. Der Begriff einschließlich der Definition des Rechts ist auch aufgrund der ihnen notwendigerweise innewohnenden Subjektivität relativ. Aus diesem Grund sind sie niemals wahrheitsgetreu. Allerdings, auch wenn sie der Wahrheit nicht entsprechen, sind sie stets von Nützlichkeit. Wegen der angebrachten essenziellen erkenntnismäßigen Unzulänglichkeiten und Limitierungen wird das Recht realistisch bestimmt und definiert – in einer konventionellen bzw. operativen Manier – wann immer dies durchführbar ist. Zusätzliche Erschwernisse werden von der Tatsache geschaffen, dass die Zahl der gebräuchlichen Begriffe und Definitionen des Rechts schier unermesslich ist. Glücklicherweise werden lediglich etliche, als operativ angesehene, im Bereich von Recht eingesetzt. Und all dies der denkbaren Nützlichkeit halber. Sollte das Recht nützlich sein, dann lässt sich dessen realistischer Begriff per Gründung seiner gemeinsamen Wesenszüge festsetzen. Auf der Basis der vorhin angeschnittenen, ihm zu Gebote stehenden angehörigen Merkmale, kann der Begriff des Rechts operational determiniert werden, sowohl im erweiterten als auch im engeren Sinne. Ebenfalls ist der Unterschied erkennbar zwischen drei Hauptschichten in dem Begriff des Rechts: vollständiges Recht (vollkommen), unvollständiges Recht (unvollkommen) und unvollendetes Recht (scheinbar oder nackt). Augenscheinlich ist der realistischerweise bestimmte Begriff des Rechts weder einseitig noch monolithisch, stattdessen ist er komplex, detailliert und als Ganzes aus Schichten von ungleichem Rechtlichkeitsgrad zusammengestellt. Man gebraucht sie zur Feinabstimmung der Beziehungsordnung zwischen der unterschiedlichen Wichtigkeit und dem Grad des Konflikts, und, was genauso Gewicht hat, um sogar jene Gesellschaftszonen rechtmäßig zu regeln, die anderenfalls ausschließlich seitens der staatlichen bzw. gesellschaftlichen Normen geregelt würden. Ansonsten würden selbst die Zehn Gebote nicht genügen, um menschliche Verhältnisse in ihrer Gänze zu ordnen. Jedoch ist das Recht nicht als Freizeitaktivität entstanden, sondern im Gegenteil als unentbehrliches menschliches Bedürfnis nach Bewahrung der Menschheit vor Selbstauflösung. Der realistischen Notion des Rechts entgegengesetzt existieren parallel dessen idealistische, idealisierte und ideale Begriffe. Dabei gilt der idealistische Begriff als inoperativ, der idealisierte als inkorrekt, während der ideale Begriff außerhalb der menschlichen Reichweite liegt.

Ključne riječi

Begriff des Rechts; Definition des Rechts; Welt des Rechts; Zweck des Rechts; Eigenschaften des Rechts; Mehrschichtigkeit des Rechts; Arten des Rechts

Hrčak ID:

94711

URI

https://hrcak.srce.hr/94711

Datum izdavanja:

1.10.2012.

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