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Völkerrechtlicher Schutz der nationalen Minderheiten in Österreich - Lage der Burgenländer Kroaten

Budislav Vukas


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str. 47-67

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Die ersten Normen des Völkerrechts, die sich auf die Kroaten in Österreich beziehen, sind die allgemeinen Bestimmungen des Minderheitenschutzes im Friedensvertrag mit Österreich (Saint-Germain-en-Laye, 10. Sept. 1919). Der Verfasser erörtert die Anwendbarkeit dieser vor dem zweiten Weltkrieg gebrachten Bestimmungen auf die heutige Rechtslage der Kroaten im Burgenland. Bei der Suche nach der Beantwortung dieser Frage sind für ihn zwei Momente wesentlich: a) der Abschluss des Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs (Wien, 15. Mai 1955), der besondere Bestimmungen zum Schutz der Rechte der slowenischen und der kroatischen Minderheit in Österreich enthalt; b) die Tatsache, dass die Bestimmungen des Friedensvertrags von Saint-Germain auch heute ein Teil der österreichischen Verfassung sin (Absatz 1, Art. 149). Dies berücksichtigend, kommt er zu dem Schluss, dass: a) auf alle Fragen des Schutzes der kroatischen Minderheit in Österreich, die im Staatsvertrag von 1955 mit einbezogen sind, die Bestimmungen dieses Vertrags angewendet werden müssen; b) auf die Fragen des Schutzes der Kroaten in Österreich, die im Staatsvertrag nicht berührt wurden, die Bestimmungen des Abkommens von Saint-Germain angewendet werden, denn diese sind in Österreich als Teil der österreichischen Bundesverfassung in Kraft.
Neben den Bestimmungen über den allgemeinen Schutz der Menschenrechte und über das Diskriminierungsverbot enthalt der österreichische Staatsvertrag auch noch besondere Verordnungen zum Schutz der Kroaten und der Slowenen in Kärnten, Burgenland und Steiermak (Art. 7). Einige der Verpflichtungen gegenüber den Minderheiten hat Österreich nur für jene Verwaltungs- und Gerichtsbezirke dieser drei Bundesländer übernommen, wo eine slowenische, kroatische oder gemischte Bevölkerung lebt, die Verpflichtung aber, die Tätigkeit jener Organisationen zu verbieten, deren Ziel die nationale Entfremdung der Minderheitenangehörigen ist, gilt für das gesamtösterreichische Gebiet. Kein einziges Minderheitenrecht ist an irgendwelche absolute oder relative Zahlen der Minderheitenangehörigen gebunden, weder in den einzelnen Bundesländern, noch in einem der Verwaltungs- und Gerichtsbezirke. (Zu dieser Schulssfolgerung sind auch die Mitglieder des Ausschusses zur Abschaffung der Rassendiskriminierung gekommen, als über den österreichischen Bericht diskutiert wurde.) Die Durchführung einer »Volkszählung besonderer Art« (14. Nov. 1976), deren Zweck darin lag, die Angehörigenzahl der Minderheiten festzustellen, war daher im Lichte des Art. 7 des Staatsvertrags gesehen, gar nicht nötig. Um das Bestehen unserer Minderheiten zu ermitteln, ist die Volkszählung von 1951 wesentlich, d.i. die letzte Zählung vor dem Abschluss des Staatsvertrags. Relevant sind auch die in den jugoslawischen Forderungen an die Alliierten vorgetragenen Angaben, aufgrund derer auch der Minderheitenschutz in Österreich im Jahre 1955 vereinbart wurde.
Da die Minderheiten den Grund zur Durchführung der Volkszählung als Wunsch aufgefasst hatten, den Gebrauch der im Staatsvertrag zugesicherten Minderheitenrechte räumlich zu begrenzen, boykottierten sie die Zählung und machten auf diese Art die Erreichung dieses ungeschickt verschleierten Zieles unmöglich. Auf den Einwand, die Erforschung der Minderheitenzahl ausserhalb der regelmässigen Volkszahlungen in Österreich widersetze sich den Buchstaben und dem Geist des Staatsvertrags, antworteten die Repräsentanten der österreichischen Regierung, die Durchführung der Vertragsbestimmungen würde nicht von den Ergebnissen der Zählung abhängen. Doch gleichzeitig mit der Änderung des Volkszahlungsgesetzes (am 7. Juli 1976), wodurch die Zählung vom 14. November ermöglicht wurde, verabschiedete man auch ein Gesetz zur Rechtslage der Volksgruppen in Österreich. In diesem Gesetz werden Bestimmungen zur Durchführung einiger der im Artikel 7 des Staatsvertrags enthaltenen Minderheitenrechte gebracht, und ihre Anwendung gerade von der Zahl der Minderheitenangehörigen abhängig gemacht (zweisprachige topographische Bezeichnungen, Gebrauch der Minderheitensprache als Amtssprache).
Ausser den Bemühungen, die Anwendung der Rechte der kroatischen und der slowenischen Minderheit auf einen möglichst kleinen Teil von Kärnten und des Burgenlandes zu begrenzen, engt das Gesetz auch den Inhalt der Minderheitenrechte ein, wobei es das Problem des Minderheitenschulwesens überhaupt nicht zu lösen sucht. Gerade die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 7 über die Schulausbildung der Minderheitenangehörigen in ihrer Muttersprache ist eines der Gebiete, wo der Staatsvertrag seitens Österreichs gröbstens verletzt wird.
Der Verfasser erweitert die Erörterung über die völkerrechtliche Lage der Kroaten in Österreich auch auf die Analyse einiger Abmachungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Verbot der Diskriminierung (Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Europäische Konvention zur Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung, Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte). Auch wenn sie keine besonderen Bestimmungen zum Minderheitenschutz enthalten, sind seiner Meinung nach solche Verträge für die Rechtslager der Minderheiten bedeutsam. Denn nur die Erfüllung des Prinzips des Diskriminationsverbots führt schon dazu, dass die Angehörigen der Minderheit in einigen Fragen notwendigerweise besonders, d.h. anders trätiert werden als die übrigen Bürger, damit man es ihnen ermöglicht, tatsächlich in den Besitz ihrer Rechte zu gelangen, die dank dieser Abkommen jedem menschlichen Wesen eingeräumt werden. Für den Minderheitenschutz war in der Praxis bisher die Konvention über Diskriminierung am wichtigsten, bzw. die Diskussion über die Berichte der einzelnen Staaten vor dem Ausschuss zur Abschaffung der Rassendiskriminierung. Gerade die Berichte Österreichs haben zu sehr wichtigen Bemerkungen seitens der Ausschussmitglieder zur Stellungnahme Österreichs gegenüber den Minderheiten geführt.
Auch wenn es eine ziemlich grosse Zahl von völkerrechtlichen Bestimmungen gibt, die sich im allgemeinen auf die Minderheiten beziehen, sowie besondere Anordnungen über unsere Minderheiten in Österreich, befürwortet der Autor die Annahme allgemeiner Dokumente über einen vollständigen Minderheitenschutz im Rahmen der Vereinten Nationen. Was die Lage der kroatischen und der slowenischen Minderheit in Österreich betrifft, so hofft er, dass man diese mit den österreichischen Verpflichtungen aufgrund des Artikels 7 des Staatsvertrags und mit den Prinzipien des Schlussaktes der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Einklang bringen wird.

Ključne riječi

Hrčak ID:

216796

URI

https://hrcak.srce.hr/216796

Datum izdavanja:

12.5.1977.

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