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Izvorni znanstveni članak

DER BEGRIFF, DIE TYPEN UND DIE STUFEN DES VERSCHULDENS NACH DEM ARTIKEL 30 DES RÖMISCHEN STATUTS

Matea Miloloža ; Odvjetničko društvo Hanžeković & Partneri


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str. 157-180

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Sažetak

Das Thema dieses Beitrags ist die Frage um den Begriff, die Typen und die Stufen des Verschuldens im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das als erste Kodifikation des internationalen Strafrechts gilt, und das im Artikel 30 eine allgemeine Regel über die Typen und Stufen des Verschuldens oder mens rea geschaffen hat, die auf alle internationalen Verbrechen in Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs anwendbar ist. Zum Zweck der Bestätigung der Urteile und Meinungen in der Praxis der Ad-hoc-Strafgerichtshöfe und um verschiedene Strafvorstellungen und Rechtsverständnis des Common Law Systems und Zivilrechtssystems zu harmonisieren, führte die Erstellung des Artikels 30 zu mehrdeutigen und komplexen Rechtsbegriffen, die Schwierigkeiten bei der richtigen Interpretation des genannten Artikels hervorrufen und zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des Römischen Statuts führen. Deshalb versucht die Autorin, in dieser Arbeit die Frage der im Artikel 30 des Römischen Statuts verwendeten Terminologie durch eine umfassende Analyse zu klären, sowie durch die Interpretation des Begriffs, der Typen und der Stufen des Verschuldens, durch Verständnis von Zivilrechtssystem und Common-Law-System und durch Auffassungen der angesehnen Juristen und andere Rechtsauffassungen zu diesem Thema, die in der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs gegeben sind. In Bezug auf die Terminologie des kroatischen Strafrechtsystems und aufgrund der durchgeführten Analyse kann man schließen, dass das Römische Statut bei der Festlegung der Voraussetzungen für strafrechtliche Verantwortlichkeit nur solche Verhalten als strafbar bestimmt, die mit dem direkten Vorsatz begangen sind. Andere Typen und Stufen des Vorsatzes(Eventualvorsatz, bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 30 und den Schuldstandard.Sie können aber immer noch im Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof angewendet werden, entweder auf der Grundlage der “Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist“-Klausel (hervorgehend aus dem Artikel 30 selbst) oder auf der Grundlage des Spezialvorsatzes (dolus specialis). Das Zweitere stellt ein zusätzliches psychologisches Element dar, das benötigt wird, um strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter von schwersten Straftaten auf internationaler Ebene festzustellen

Ključne riječi

Römisches Statut; Verschulden; mens rea; direkter Vorsatz; dolus specialis

Hrčak ID:

147838

URI

https://hrcak.srce.hr/147838

Datum izdavanja:

30.8.2015.

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